Antwort
vonRechtsanwalt Cedric Hohnstock
Königstraße 45
30175 Hannover
Tel: 0511 51545373
Tel: 0511 12220296
Web: https://kanzleihohnstock.de
E-Mail: kontakt@kanzleihohnstock.de
ich bedanke mich für Ihre erbrechtliche Anfrage, die mir vor wenigen Minuten zugewiesen wurde. Diese möchte ich nun sehr gerne anhand der von Ihnen gemachten Angaben beantworten.
[u]Um Ihre sehr konkrete Frage zu Beginn auch ganz konkret zu beantworten, fasse ich vorab gern zusammen:[/u] Auch Ihre Tochter muss das Erbe ausschlagen, da ohne Ausschlagung Ihre Tochter zur Erbin wird - das Erbe geht somit nicht auf Ihren Bruder über.
[b]Der rechtliche Hintergrund des Ganzen gestaltet sich wie folgt:[/b]
Wenn Sie das Erbe aufgrund einer möglichen Überschuldung ausgeschlagen haben, ist es wichtig zu verstehen, dass sich die Erbfolge dadurch entsprechend ändert. Nach § 1942 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann jeder potenzielle Erbe die Erbschaft ausschlagen. Die Ausschlagung bewirkt gemäß § 1953 Abs. 1 BGB, dass der Ausschlagende so gesehen als "nicht existent" in der Erbfolge gilt.
Das bedeutet, dass nach Ihrer Ausschlagung der gesamte Erbteil nicht automatisch auf Ihren Bruder übergeht, sondern auf die nächste erbberechtigte Person oder Personen. In Ihrem Fall würde das bedeuten, dass Ihre Tochter als Ihre nächstverwandte Nachfolgerin nach § 1924 Abs. 3 BGB in die Erbfolge eintritt. Somit müsste Ihre volljährige Tochter das Erbe ebenfalls ausschlagen, wenn sie dieses nicht annehmen möchte.
Die Ausschlagungsfrist beträgt laut § 1944 Abs. 1 BGB sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem die Erbin (also Ihre Tochter) von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Diese Ausschlagungserklärung muss nach § 1945 BGB zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden - da Sie schon für sich selbst die Erbausschlagung vorgenommen haben, sind Ihnen diese Voraussetzungen bereits bestens bekannt. Es ist nun wichtig, dass sich auch Ihre Tochter an diese sechswöchige Frist hält, da das Erbe ansonsten von ihr als angenommen gilt, und die möglicherweise vorhandenen Verbindlichkeiten sodann von Ihrer Tochter übernommen werden müssten.
Falls auch Ihre Tochter das Erbe ausschlagen sollte, würden wiederum die weiteren gesetzlichen Erben nachrücken. Dies wären ggf. mögliche Kinder Ihrer Tochter (also Ihre Enkelkinder). Erst falls keine weiteren Abkömmlinge vorhanden sind, würde der verbleibende Bruder den Erbteil erhalten. Auch hierbei gilt es zu beachten, dass alle relevanten potenziellen Erben in der Reihenfolge der gesetzlichen Erbfolge das Erbe ausschlagen müssen, um Belastungen mit den entsprechenden Verbindlichkeiten zu vermeiden.
Ich verstehe, dass solche Situationen mit rechtlicher Unsicherheit und Stress verbunden sein können. Falls Sie weitere Unterstützung benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Seite.
Mit freundlichen Grüßen
Cedric Hohnstock
Rechtsanwalt
Herzlichen Dank. Die Frist meiner volljährigen Tochter zur Ausschlagung beginnt mit Kenntnis meiner Ausschlagung oder mit dem Tod des Erblassers?
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
herzlichen Dank für Ihre Rückfrage. Auch diese möchte ich sehr gerne beantworten.
Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt für Ihre Tochter zu laufen, an dem Ihre Tochter Kenntnis über ihre Erbenstellung erlangt hat. Das bedeutet: Sobald Ihre Tochter weiß, dass sie als Erbin "nachgerückt" ist - Ihre Tochter also Kenntnis vom Tod des Erblassers UND Kenntnis von Ihrer Ausschlagung hat - beginnt die Frist für Ihre Tochter zu laufen.
Dies ergibt sich aus §§ 1944 Abs. 2, 1953 BGB.
Wenn Ihre Tochter das Erbe ausschlagen möchte, empfehle ich, dass sie dies schnellstmöglich - also unverzüglich - tut. So kann ein späterer Streit über die konkreten Zeitpunkte der Kenntnisnahme bestmöglich vermieden werden.
Vorsorglich eine kleine Zusatzinformation, falls ein Auslandsbezug vorliegen sollte: Die sechswöchige Frist verlängert sich auf sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte oder sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufgehalten hat (§ 1944 Abs. 3 BGB).
Ich hoffe, dass ich Ihre Rückfrage beantworten konnte. Sollten noch Unklarheiten bestehen, stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Cedric Hohnstock
Rechtsanwalt