Erbfall Ehefrau mit 2 Töchtern

3. Februar 2008 23:38 |
Preis: 50€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Erbrecht


Mein Schwiegervater ist vor kurzem gestorben. Es gibt kein Testament. Er war fast 50 jahre mit meiner Schwiegermutter verheiratet; beide haben 2 Töchter.
Es geht uns weniger um das Geld an sich, sondern um die Frage, ob meine (unverheiratete) Schwägerin Probleme bekommt, falls sie in naher Zukunft eventuell wieder Hartz IV beziehen muss.

Wir halten folgende Punkte für die richtige Vorgehensweise:
- Hausrat (einfacher 3-Zimmerhaushalt, keine Besonderheiten) als Voraus für meine Schwiegermutter.
- Pkw als Voraus für meine Schwiegermutter (Pkw ca 10T€ Wert, wegen Rentenzeit nur noch privat genutzt, Schwiegermutter hat keinen Führerschein und wird auch keinen machen, wird Pkw verkaufen und Geld anlegen)
- Sonstiges Vermögen, Bargeld, Aktien (ca 50T€): Hier haben wir das eigentliche Verständnisproblem: Die Schwiegereltern waren vor 50 Jahren praktisch vermögenlos, also ist alles Vermögen praktisch Zugewinn (nur Schwiegervater hat gearbeitet). Bekommt Schwiegermutter also nur 50% der 50T€? Oder gehören ihr aufgrund des Zugewinns persönlich 50% und das Erbe sind nur die anderen 50% des Anteils am Vermögen, der dem Schwiegervater gehörte? Stehen also den Töchtern zusammen 25T€ zu oder 12,5T€ und inwieweit würde das Sozialamt später die genaue Berechnung überprüfen, wenn man sich heute pauschal/vereinfacht einigt.
Sehr geehrter Fragesteller,

im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

Aufgrund der Zugewinngemeinschaft gehören der Mutter 50 % des Vermögens, also 25000 EUR (1/2 Erbteil). Den beiden Kindern gehört je 1/4 des Erbes, also jeweils 12500,-- EUR. Die Miterben haben durch gestalterische Ausnutzung der Vertragsfreiheit viele Möglichkeiten. Diese Auseinandersetzung entspricht dem Vorschriften nach der gesetzlichen Erbfolge, so dass das Sozialamt nichts zu bemängeln hätte.
Ferner weise ich darauf hin, dass der privat genutzte PKW nach der herrschenden Auffassung zum Voraus des Ehegatten gehört.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.


Mit besten Grüßen

RA Hermes
Fachanwalt für Steuerrecht


www.kanzlei-hermes.com
Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!
Ergänzung vom Anwalt 4. Februar 2008 | 13:55
Zur Klarstellung: Die oben dargestellte Lösung bezieht sich selbstverständlich darauf, dass die Ehefrau kein Zugewinn hatte und Ihr Endvermögen auch 0,- ist. Dem verstorbenen Ehemann wurde das ganze Vermögen zugerechnet und er hat auch ein Endvermögen bzw. als Nachlaßmasse von 50.-- tsd EUR. Der Zugewinnausgleich wurde ohne Rücksicht auf den tatsächlich erzielten Zugewinn dadurch verwirklicht, dass sich der Anteil der Mutter um ein weiteres Viertel erhöht, § 1371 I BGB.
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...