Sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Aufgrund der Zugewinngemeinschaft gehören der Mutter 50 % des Vermögens, also 25000 EUR (1/2 Erbteil). Den beiden Kindern gehört je 1/4 des Erbes, also jeweils 12500,-- EUR. Die Miterben haben durch gestalterische Ausnutzung der Vertragsfreiheit viele Möglichkeiten. Diese Auseinandersetzung entspricht dem Vorschriften nach der gesetzlichen Erbfolge, so dass das Sozialamt nichts zu bemängeln hätte.
Ferner weise ich darauf hin, dass der privat genutzte PKW nach der herrschenden Auffassung zum Voraus des Ehegatten gehört.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
Fachanwalt für Steuerrecht
www.kanzlei-hermes.com
Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Aufgrund der Zugewinngemeinschaft gehören der Mutter 50 % des Vermögens, also 25000 EUR (1/2 Erbteil). Den beiden Kindern gehört je 1/4 des Erbes, also jeweils 12500,-- EUR. Die Miterben haben durch gestalterische Ausnutzung der Vertragsfreiheit viele Möglichkeiten. Diese Auseinandersetzung entspricht dem Vorschriften nach der gesetzlichen Erbfolge, so dass das Sozialamt nichts zu bemängeln hätte.
Ferner weise ich darauf hin, dass der privat genutzte PKW nach der herrschenden Auffassung zum Voraus des Ehegatten gehört.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
Fachanwalt für Steuerrecht
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Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!
Ergänzung vom Anwalt
4. Februar 2008 | 13:55
Zur Klarstellung: Die oben dargestellte Lösung bezieht sich selbstverständlich darauf, dass die Ehefrau kein Zugewinn hatte und Ihr Endvermögen auch 0,- ist. Dem verstorbenen Ehemann wurde das ganze Vermögen zugerechnet und er hat auch ein Endvermögen bzw. als Nachlaßmasse von 50.-- tsd EUR. Der Zugewinnausgleich wurde ohne Rücksicht auf den tatsächlich erzielten Zugewinn dadurch verwirklicht, dass sich der Anteil der Mutter um ein weiteres Viertel erhöht, § 1371 I BGB.