12. August 2008
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21:48
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail: rweber@rechtsanwalt-weber.eu
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Ihre Verpflichtungen sind nicht verjährt, da diese aus dem Mietvertrag entstehen und dieser noch wirksam ist.
Da Sie die Wohnung bewohnen und (vermutlich) die Miete weiter bezahlen, sind Sie mit Erbantritt in das Mietverhältnis Ihres Vaters eingetreten. Es spielt daher keine Rolle, daß Sie den Mietvertrag nicht unterzeichnet haben.
Wenn Sie nicht nachweisen können, daß die Kaution gezahlt wurde, könnte eine spätere Klage auf Rückzahlung der Kaution schwierig werden.
Allerdings ist es möglich, daß die Regelungen aufgrund der BGH-Rechtsprechung unwirksam geworden sind. Ich rege daher an, diese einem Anwalt zur Begutachtung vorzulegen.
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Rückfrage vom Fragesteller
12. August 2008 | 22:14
Welche Regelungen meinen Sie bei"Allerdings ist es möglich, daß die Regelungen aufgrund der BGH-Rechtsprechung unwirksam geworden sind."? Ist der Vermieter nicht auch an seine mündliche Erlaubnisgabe gebunden? Ich und mein Bruder könnten diese Erlaubnis bezeugen.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
14. August 2008 | 21:28
Sehr geehrte Ratsuchende,
ich meine die Regelung, die Sie zur Renovierung verpflichtet.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber