17. März 2011
|
09:42
Antwort
vonRechtsanwalt Ralf Morwinsky
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben.
Zwischen den Erblassern und den anderen Miteigentümern des Grundstückes bestand eine Gemeinschaft. Die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten ergeben sich aus den zwischen den Teilhabern getroffenen Vereinbarungen und ergänzend aus den §§ 741 BGB ff.
In diese Stellung als Teilhaber sind die Erben des verstorbenen Ehepaares eingetreten.
Die Verwaltung des Grundstückes steht den Teilhabern gemeinschaftlich zu. Ohne Zustimmung der anderen kann ein Teilhaber Maßnahmen ergreifen, wenn diese zur Erhaltung des Gegenstands notwendig ist, § 744 Abs. 2 BGB. Ein solcher Fall ist hier offensichtlich nicht gegeben, da der Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands nicht zur Erhaltung notwendig ist.
Eine Verfügung über den Gegenstand im Ganzen - wie der von Ihnen angestrebte Verkauf des Grundstücks - ist gemäß § 747 S. 2 BGB nur gemeinschaftlich möglich.
Allerdings kann jederzeit duch einen Teilhaber die Aufhebung der Gemeinschaft verlangt werden, § 749 Abs. 1 BGB. Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur (Teilung in drei Teilgrundstücke von gleichem Wert), § 752 S.2 BGB, wenn dies ohne Wertminderung möglich ist, anderenfalls gemäß § 753 Abs. 1 BGB durch Zwangsversteigerung.
Sie haben im Ergebnis keinen Anspruch auf Mitwirkung am Verkauf durch die Erbengemeinschaft. Sie sollten den Erben plausibel machen, daß die Alternative zur gewünschten Mitwirkung die Zwangsversteigerung des Grundstückes ist. Weisen Sie hierbei ausdrücklich darauf hin, daß der in der Versteigerung erzielbare Erlös wahrscheinlich wesentlich hinter dem Preis bei einem freihändigen Verkauf zurückbleiben wird. Dies sollte dazu führen, daß sich die Erben um die nötigen Maßnahmen kümmern, zumal ja wohl eine grundsätzliche Bereitschaft zum Verkauf besteht.
Rechtsanwalt Ralf Morwinsky
Ergänzung vom Anwalt
17. März 2011 | 09:48
Eine vorherige Umschreibung des Anteils auf die Erbengemeinschaft ist nicht notwendig. Im Rahmen der Beurkundung des Kaufvertrages wäre dann allerdings die Erbenstellung durch geeignete Dokumente nachzuweisen.Für die Beurkundung müßten die Erben nicht nach Deutschland kommen. Der Kaufvertrag kann auch durch einen Konsularbeamten in den USA beurkundet werden. Welche Unterlagen hierfür benötigt werden, sollte im Vorfeld mit dem Konsulat geklärt werden.
Für Nachfragen und Ergänzungen stehe ich Ihnen gerne auch direkt per E-Mail zur Verfügung.