8. Februar 2021
|
13:57
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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jemand, der beim Erbfall noch nicht lebte, ist nicht erbfähig. Das ist in § 1923 BGB geregelt. Erbe des Erblassers kann nur der sein, der bei dessen Tod am Leben war. Oder zumindest schon gezeugt war.
Sollte Ihre Großmutter Ihren damals noch ungeplanten, ungezeugten Sohn per Testament als Erbe eingesetzt haben, so ist er nach § 2101 BGB im Zweifel als Nacherbe (der gesetzlichen Erben des Erblassers, die bis zur Geburt dann Vorerben sind) anzusehen. Es sei denn, die Einsetzung als Nacherbe widerspräche dem Willen des Erblassers. Dann wäre die Erbeinsetzung unwirksam.
Kommt Ihr Sohn als Nacherbe in Betracht, sollten Sie eine Erbausschlagung auch für ihn in Betracht ziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
Rückfrage vom Fragesteller
8. Februar 2021 | 14:30
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Es gibt kein Testament. Die Schulden stammen aus Streitigkeiten mit dem Altenheimbesitzer. Es geht somit nur um das Erbe des Pflichtteils, der die Schulden aus den Streitigkeiten umfasst.
viele Grüße,
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
8. Februar 2021 | 14:37
Gesetzlicher Erbe Ihrer Großmutter kann Ihr Sohn nicht mehr werden, da der Erbfall zehn Jahre vor seiner Geburt war. Eine Erbausschlagung ist daher nicht erforderlich.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin