14. März 2023
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11:56
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Saeger
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ehrlich gesagt bin ich das leider doch recht skeptisch.
Alleine, dass er das "vergessen" haben mag, reicht für eine erfolgreiche Anfechtung nicht aus.
Es gibt schon den Fall, dass das gesetzliche Erbrecht mit der Einreichung des Scheidungsantrags erlischt.
Aber auch daran fehlt es hier ja.
Zu denkbaren Pflichtteilsrechten, die aber nicht Geschwistern zustehen, § 2303 BGB:
"(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt."
Die Regelverjährung beträgt da 3 Jahre.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger