Erbe anfechten? Ist das in diesem Fall möglich?

14. März 2023 10:22 |
Preis: 55,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Guten Morgen,

der Bruder meines Vaters ist verstorben und hat seiner Ehefrau - mit der er zwar noch verheiratet, aber seit mehr als 10 Jahren nicht mehr zusammen ist - per Testament alles hinterlassen. Mein Vater hat letzte Woche das Testament erhalten und soll dieses in den nächsten Tage akzeptieren.

Jetzt stellt er sich die Frage, ob man dieses anfechten kann und er und seine Schwester wenigstens jeweils 1/8 von dem Erbe bekommen, da sein Bruder nur noch auf den Papier mit seiner Frau zusammen war und er nicht möchte, dass das ganze Erbe in dessen Familie übergeht.

Das Testament wurde 1998 handschriftlich geschrieben und lautet:

Wir die Eheleute XXX erklären heute bei nachweislich bester körperlicher und geistiger Gesundheit uns gegenseitig zu Universalerben. D.h. dass bei Ableben eines Ehegatten der andere Ehegatte allein das gesamte vorhandene Vermögen mit allen Aktiven und Passiven erbt. Diese einmütige Willenserklärung unterzeichnen wir ohne einen Zwang aus irgendwelchem Grund. Allein die Erbberechtigung soll damit geregelt werden.
14. März 2023 | 11:56

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragensteller,

ehrlich gesagt bin ich das leider doch recht skeptisch.

Alleine, dass er das "vergessen" haben mag, reicht für eine erfolgreiche Anfechtung nicht aus.

Es gibt schon den Fall, dass das gesetzliche Erbrecht mit der Einreichung des Scheidungsantrags erlischt.

Aber auch daran fehlt es hier ja.

Zu denkbaren Pflichtteilsrechten, die aber nicht Geschwistern zustehen, § 2303 BGB:

"(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt."

Die Regelverjährung beträgt da 3 Jahre.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger


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