21. April 2022
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13:23
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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ein Vorkaufsrecht gilt im Hinblick auf einen Verkauf, zu dem die Einräumung eines Erbbaurechtes nicht gehört, vgl. § 24 Abs. 2 BauGB.
Die Laufzeit kann vereinbart werden, üblich sind 99 Jahre.
Regelungen zur Bestimmung des Erbbauzinses finden Sie in § 9 ErbbauRG.
Mit freundlichen Grüßen