Erbbaurecht gemeiner Wert bei Heimfall

| 8. Dezember 2022 10:47 |
Preis: 100,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


12:05
Sehr geehrter Rechtsanwalt,
ich habe eine Eigentumswohnung im Erbbaurecht. Das Grundstück wurde im Erbbaurecht von meinem Arbeitgeber zu einem sehr günstigen Erbbauzins vergeben, da er Mitarbeiter fördern und behalten will. Im Erbbaurechtsvertrag steht dass die Wohnung nur an im Dienst oder Ruhestand befindliches Personal oder deren Hinterbliebene der xxx AG bewohnt werden bzw. an diese vermietet werden darf. Wegen Scheidung sind wir ausgezogen und haben die Wohnung aber anderweitig an Konzernfremde vermietet, da wir den Passus im Erbbaurechtsvertrag vergessen hatten.
Der Erbbaurechtsgeber droht nun wegen der Fremdnutzung mit Heimfall, wobei die Entschädigung zum gemeinen Wert erfolgen soll.

Meine Frage ist nun an welchem Wert sich die Entschädigung "gemeiner Wert" orientiert:
a) am Wert der ortsüblich für ähnliche aber frei nutzbare Wohnungen und Baujahre im Erbbaurecht gezahlt wird oder
b) zu einem geringeren Wert bzw. Wertabschlag da die Wohnung ja nur für Werksangehörige bestimmt ist und ein Käufer diesen Zweck "Mitarbeiter" aus dem Erbbaurechtsvertrag ja übernehmen müsste . Wenn ein Gutachter den Wert ermittelt, macht dieser dann von dem unter "a" genannten ortsüblichen Wert einen Abschlag bzw. wie soll dieser sonst festgestellt werden. Eigentlich kommen als Käufer ja nur Werksangehörige zum Eigenbezug oder Anleger die nur an Werksangehörige vermieten in Frage.
Vielen Dank.
mfg.

8. Dezember 2022 | 11:31

Antwort

von


(2022)
Hallestr. 101
53125 Bonn
Tel: 0228 92984969
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Sehr geehrter Herr Fischer,

§ 9 Bewertungsgesetz bestimmt:

"(1) Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zu legen.

[b](2) 1Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. 2Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. 3Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.[/b]

(3) 1Als persönliche Verhältnisse sind auch Verfügungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind. 2Das gilt insbesondere für Verfügungsbeschränkungen, die auf letztwilligen Anordnungen beruhen."

In diesem Spezialfall kann meines Erachtens in der Tat der Wert angesetzt werden, der bei fiktiven Verkäufen im Werksumfeld zu erzielen wäre. Dafür spricht ja auch Abs. 2 S. 2 Denn der Käuferkreis ist ja faktisch begrenzt: "2Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen." Letztlich könnte ein Richter aber durchaus zum Schluss kommen, dass der "normale" allgemeine Verkehrswert anzusetzen ist ( Rückausnahme über Abs. 2 S. 3 = "ungewöhnlich ). Anders scheint ja eine halbwegs objektive Wertbestimmung nicht möglich. Zumal nach Heimfall der Eigentümer das Grundstück ja auch wieder dem allgemeinen Markt zuführen könnte, wenn er den freien Verkauf suchen würde.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger


Rückfrage vom Fragesteller 8. Dezember 2022 | 11:45

Danke für die Info.
Zu Ihrem letzten Satz ganz unten:
andererseits läuft ja das Erbbaurecht noch bis zum Laufzeitende "als Werkswohnung" weiter und wenn der Arbeitgeber die Wohnung anderweitig verwenden/verkaufen würde dann hätte er ja sein Ziel "Wohnungen für Mitarbeiter" verfehlt.
Wenn der Wert der Wohnung wegen der "Werkswohnungseigenschaft" bei einem freien Verkauf nur an bestimmte Interessenten niedriger ist als ungebundene freie Wohnungen, dann könnte man ja nur jedem Verkaufswilligen raten gegen den Erbbauvertrag zu verstossen, weil er dann mehr Entschädigung bekäme als bei einem Verkauf mit den Auflagen????
mfg.
R. Fischer

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. Dezember 2022 | 12:05

Sehr geehrter Herr Fischer,

das, was Sie soeben ausführen, ist argumentativ auch vollkommen schlüssig, weswegen ich gute Erfolgsaussichten sehe, einen aus Ihrer Warte niedrigen Wert vor Gericht zu erstreiten.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger

Bewertung des Fragestellers 8. Dezember 2022 | 12:52

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