13. August 2010
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13:32
Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Drewelow
Wallstr. 1 A
18055 Rostock
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Web: https://www.mv-recht.de
E-Mail: drewelow@mv-recht.de
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Der Erhalt der Auszahlung aus der Lebensversicherung stellt eine Schenkung im Sinne von § 1 ErbStG dar.
Bei einer Schenkung gilt gem. §16 ErbStG derselbe Freibetrag wie bei einer Erbschaft.
Gem. § 30 Abs. 1 ErbStG sind bei Schenkungen der vorliegenden Art sowohl der Schenker als auch der Erwerber anzeigepflichtig, es sei denn es liegt ein Ausnahmetatbestand nach § 30 Abs. 3 ErbStG vor, der hier nicht ersichtlich ist.
Die Schenkungen muss also von Ihnen innerhalb einer Frist von 3 Monaten im Rahmen der Steuererklärung oder anderweitig dem Finanzamt gegenüber bekannt gemacht werden.
Meist wird dem Beschenkten seitens der Lebensversicherungsanstalt ein entsprechendes, zur Vorlage bei Finanzamt geeignetes Formular, ausgehändigt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit der Beantwortung Ihrer Fragen weiterhelfen.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.
Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.
Rechtsanwalt Mathias Drewelow
Fachanwalt für Familienrecht
Rückfrage vom Fragesteller
13. August 2010 | 13:44
Herzlichen Dank
Auszahlungssumme waren 32000EUR+25000Überschussbeteiligung.
Verstehe ich es richtig, das bei mir als Tochter somit keine Steuern anfallen.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
13. August 2010 | 13:56
Gem. § 16 Nr. 2 ErbStG bleibt der Erwerb einer Summe bis zu 400.000 € für Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 steuerfrei.
Die von Ihnen durch Schenkung erworbene Summe von insgesamt 57.000 € bleibt daher steuerfrei.
Mit freundlichen Grüßen
RA Drewelow