13. Mai 2022
|
16:13
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail: reinhard-otto-bielefeld@t-online.de
die Vorgehensweise des ehemaligen Arbeitgebers war nicht korrekt, er durfte Ihre persönlichen Sáchen nicht entsorgen, auch nicht nach entsprechender Androhung. Was er hätte dürfen, wäre eine Einlagerung auf Ihre Kosten.
Denn grundsätzlich sind auch Sie verpflichtet, nach beendetem Arbeitsverhältnis Ihre persönlichen Sachen dort zeitnah abzuholen.
Durch die Vernichtung Ihres Eigentums ist Ihnen ein Schaden entstanden, den der ehemalige Arbeitgeber Ihnen zu ersetzen hat. Maßgebend ist der von Ihnen darzulegende und nachzuweisende Zeitwert der Sachen.
Zuständig für den Fall einer notwendigen gerichtlichen Auseinandersetzung ist das Arbeitsgericht, bei dem es in 1. Instanz keine Kostenerstattungspflicht gibt. Jepe Partei trägt also ihre eigenen Kosten, insbesondere etwaige Anwaltskosten selber unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.
Mit freundlichen Grüßen