15. November 2006
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19:01
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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vielen Dank für Ihre Frage.
Sofern Sie während des Vertragsverhältnisses Aufwendungen gemacht haben, die ohne die Modernisierungsmaßnahmen nicht erforderlich gewesen wären, steht Ihnen gem. § 554 Abs. 4 BGB ein Aufwendungsersatzanspruch gegen Ihren ehemaligen Vermieter zu.
Dieser Anspruch erstreckt sich auf auf vorübergehende Kosten anderweitiger Unterbringung.
Hier lässt sich aber durchaus die Auffassung vertreten, daß die Kosten nach Ihrem dauerhaften und vorzeitigen Umzug in eine neue Wohnung nicht mehr erforderlich waren, und es sich bei den Kosten für die neue Wohnung nicht mehr um vorübergehende Unterbringungskosten handelt. Der Vermieter wird Sie darauf verweisen können, daß Ihr vorzeitiger und dauerhafter Umzug nicht erforderlich war und es sich bei den Mietkosten für die neue Wohnung nicht um Aufwendungen handelt, die im Zusammenhang mit der Modernisierung angefallen und zu ersetzen sind.
Etwas anderes käme lediglich in Betracht, wenn zwischen Ihnen und Ihrem ehemaligen Vermieter eine über § 554 BGB hinausgehende Vereinbarung geschlossen worden wäre. Das geht aber aus Ihrer Sachverhaltsschilderung leider nicht hervor.
Abschließend sehe ich daher, mit dem gegenwärtigen Kenntnisstand, kaum Chancen, die geforderten 600 EUR gerichtlich durchsetzen zu können.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht