18. November 2023
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18:35
Antwort
vonRechtsanwalt Sönke Doll
Beethovenstr. 2
25524 Itzehoe
Tel: 04821-156262
Web: https://www.kanzlei-doll.de
E-Mail: info@kanzlei-doll.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens der Angestellten, die durch das externe Beschwerdeverfahren eindeutig belegt wurde, ist eine fristlose Kündigung grundsätzlich möglich. Eine fristlose Kündigung ist dann gerechtfertigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Arbeitgeber unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. Mobbing stellt einen solchen wichtigen Grund dar, insbesondere wenn es, wie in Ihrem Fall, zu einer toxischen Arbeitsatmosphäre führt und das Wohlbefinden und die Gesundheit anderer Mitarbeiter gefährdet.
Eine Abmahnung ist in der Regel Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung. Allerdings kann bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen, wie sie hier vorliegen, eine Abmahnung entbehrlich sein. Ihre Angestellte hat aber wegen der geringen Anzahl von Beschäftigten keinen Kündigungsschutz nach den KSchG, so dass eine ordentliche Kündigung keine soziale Rechtfertigung benötigt und daher auch keine Abmahnung erforderlich ist.
Eine Abfindung ist in Deutschland nicht gesetzlich vorgeschrieben und muss daher nicht zwingend gezahlt werden. Sie kann jedoch im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung oder eines gerichtlichen Vergleichs vereinbart werden. Oftmals einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens gegen eine ausserordentliche Kündigung dahingehend, dass stattdessen eine ordentliche Kündigung wirksam wird.
Die 2-Wochen-Frist für die Aussprache einer fristlosen Kündigung beginnt erst zu laufen, wenn Sie als Arbeitgeber Kenntnis von den für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen haben. Wenn Sie erst am 31. Oktober 2023 von den Ergebnissen des Beschwerdeverfahrens erfahren haben und am 15. November 2023 weitere Informationen eingeholt haben, um die Situation beurteilen zu können, dürfte die Frist derzeit gewahrt sein.
Die Nationalität der Angestellten und die Art der Vertragsbeziehung haben grundsätzlich keinen Einfluss auf das Kündigungsrecht.
Bitte beachten Sie, dass Sie die Kündigung schriftlich aussprechen und der betroffenen Person zustellen müssen. Es empfiehlt sich, einen Rechtsanwalt zu konsultieren, um sicherzustellen, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt sind und um mögliche Risiken zu vermeiden.
Da eine ausserordentliche Kündigung in der Regel zu einer Sperre beim Bezug des Arbeitslosengeldes führt, ist eine Klage meistens die Folge. Wenn Sie die hierdurch entstehenden Aufwände vermeiden wollen, können Sie lieber ordentlich kündigen und für die Kündigungsfrist freistellen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Sönke Doll
Fachanwalt für Arbeitsrecht