Antwort
vonRechtsanwalt Mikio Frischhut
Hopfengartenweg 6
90451 Nürnberg
Tel: 091138433062
Web: https://www.frischhut-recht.de
E-Mail: mf@frischhut-recht.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich gilt, dass alles, was das äußere Erscheinungsbild einer Wohnanlage verändert, eine sog. bauliche Veränderung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) darstellt. Im Falle einer solchen baulichen Veränderung bedürfen diese einen Beschluss in der Wohnungseigentümerversammlung. Ohne einen solchen Beschluss hätte die Wohnungseigentümergemeinschaft oder einzelne Eigentümer einen Beseitigungsanspruch gegen Ihren Vermieter, selbst wenn dieser nichts gegen Ihr Rankgitter auszusetzen hätte.
Inwieweit das von Ihnen beschriebene Rankgitter ausreichenden Einfluss auf das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage hat, bedarf einer differenzierteren Betrachtung und Einzelfallbewertung. Soweit das von Ihnen beschriebene Rankgitter unauffällig ist und auch nicht fest mit der Wand verbunden ist (bspw. durch Dübel etc.) spricht hier einiges dafür, dass es sich nicht um eine bauliche Veränderung handelt. In diesem Falle dürfte das Anbringen der Rankwand auch dem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache entsprechen und folgerichtig auch nicht vom mietvertraglichen Zustimmungsvorbehalt erfasst sein. Im Streitfalle müsste die Feststellung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer baulichen Veränderung letztlich durch eine Beweisaufnahme geklärt werden.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie in dieser Angelegenheit weiterführende anwaltliche Unterstützung benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung, da meine auf das Miet- und Wohnungseigentumsrecht spezialisierte Kanzlei gerade auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden. Soweit Sie rechtschutzversichert sein sollten, kann zudem auch eine kostenfreie Deckungsanfrage für Sie gestellt werden.
Ich hoffe ansonsten, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Mikio Frischhut
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Frischhut,
vielen Dank für Ihre schnelle und prägnante Antwort. Eine Rückfrage zum Verständnis hätte ich noch:
Verstehe ich Sie richtig, dass aus der angegebenen Größe des Rankgitters allein noch kein Vorliegen einer baulichen Veränderung abgeleitet werden kann?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich Ihnen gern wie folgt:
sicherlich ist auch die Größe des Rankgitters bei der Frage über das Vorliegen einer baulichen Veränderung zu berücksichtigen. Es wäre jedoch verfehlt, wenn aus der Größe allein bereits das Vorliegen einer baulichen Veränderung unterstellt werden würde. Je nach Ausrichtung und Eigenheiten der Anlage und der sonstigen örtlichen Begebenheiten, kann z.B. auch ein größeres Rankgitter im Einzelfall kaum einen Einfluss auf das äußere Erscheinungsbild der Anlage entfalten.
Ich hoffe Ihre Nachfrage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt