vorausgesetzt, Sie haben Ihren Mietvertrag genau zitiert gilt folgendes:
1. Aufgrund der starren Fristenregelung in Ihrem Mietvertrag sind Sie nicht verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen. Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: VII ZR 178/05) hat seine bisherige Rechtsprechung hinsichtlich der Unwirksamkeit von starren Fristenregelungen bei Schönheitsreparaturen abermals bestärkt und im Übrigen ergänzt.
So sind starre Fristenregelungen in so genannten Formularmietverträgen unwirksam, da sie den Mieter unangemessen benachteiligen. Infolgedessen ist die gesamte Renovierungsregelung des betroffenen Mietvertrages unwirksam, falls diese eine starre Fristenregelung enthält oder auf eine solche verweist. Die Verpflichtung des Mieters zur Vornahme von Schönheitsreparaturen entfällt dann komplett.
2. Nach Ihrem Zitat des § 14 Ihres Mietvertrages sind Sie verpflichtet, bestimmte Arbeiten innerhalb bestimmter Fristen durch zu führen. Diese Klausel ist unwirksam, die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen oder anteiliger Beteiligung entfällt.
3. § 18 Ziff. 4 bezieht sich auf § 18 Ziff. 3. Das betrifft folgende Situation: der Mieter baut eine Küche ein. Er muss diese wieder mitnehmen und in diesem Fall den Zustand herstellen, der bei Einzug bestanden hat (gegebenenfalls streichen).
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Sehr geehrte Frau Heussen, aus Ihren Ausführungen schließe ich, das ich die Wohnung bei meinem Auszug lediglich besenrein verlassen muss, ist das korrekt?
Sehr geehrter Ratsuchender,
das ist korrekt (immer vorausgesetzt, Sie haben die Vertragsklausel richtig wieder gegeben).
Allerdings entbindet Sie das nicht von der Plficht, Schäden zu beheben, die nicht durch den normalen Gebrauch der Wohnung zurück zu führen sind. Z.B. ist Ihnen ein schwerer Gegenstand fahrlässig auf das Parkett gefallen und hat eine Beschädigung hinterlassen. Derartige Schäden müssen Sie beseitigen. Ansonsten muss die Wohnung so hergegeben werden, wie Sie sie bekommen haben.
Wenn Sie Einbauten vorgenommen haben, kann der Vermieter entweder verlangen, dass diese in der Wohnung verbleiben oder aber Sie müssen sie entfernen.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin