Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Grundsätzlich hat der Unterhaltsberechtigte Anspruch auf Unterhalt bis zum Abschluss der allgemeinen Schul- und Berufsausbildung.
Dafür ist aber Voraussetzung, dass eine Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Auf das Alter kommt es nicht an.
Wenn Ihr Kind keine Lehre beginnt, sondern eine Arbeit aufnimmt, dann besteht keine Unterhaltspflicht mehr. Wenn das Kind eigene Einkünfte erzielt, dann hat es eine eigene Lebensstellung und benötigt keinen Unterhalt mehr.
Es sollte aber dringend geklärt werden, ob das Kind plant zu einem späteren Zeitpunkt evtl. doch eine Ausbildung oder ein Studium aufzunehmen. Wenn es sich um einen geplanten einheitlichen Ausbildungszug handelt, dann besteht die Unterhaltsverpflichtung wieder fort. Nur wenn die jetzt aufzunehmende Arbeit Teil einer Ausbildung wäre, könnte weiter Unterhalt beansprucht werden.
Ich gehe aber in Ihrem Fall davon aus, das dies nicht der Fall ist. Wenn das Kind jetzt eine Arbeit aufnimmt, dann endet die Unterhaltspflicht entgültig.
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Grundsätzlich hat der Unterhaltsberechtigte Anspruch auf Unterhalt bis zum Abschluss der allgemeinen Schul- und Berufsausbildung.
Dafür ist aber Voraussetzung, dass eine Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Auf das Alter kommt es nicht an.
Wenn Ihr Kind keine Lehre beginnt, sondern eine Arbeit aufnimmt, dann besteht keine Unterhaltspflicht mehr. Wenn das Kind eigene Einkünfte erzielt, dann hat es eine eigene Lebensstellung und benötigt keinen Unterhalt mehr.
Es sollte aber dringend geklärt werden, ob das Kind plant zu einem späteren Zeitpunkt evtl. doch eine Ausbildung oder ein Studium aufzunehmen. Wenn es sich um einen geplanten einheitlichen Ausbildungszug handelt, dann besteht die Unterhaltsverpflichtung wieder fort. Nur wenn die jetzt aufzunehmende Arbeit Teil einer Ausbildung wäre, könnte weiter Unterhalt beansprucht werden.
Ich gehe aber in Ihrem Fall davon aus, das dies nicht der Fall ist. Wenn das Kind jetzt eine Arbeit aufnimmt, dann endet die Unterhaltspflicht entgültig.