Einzugsermächtigung und persönliche Beleidigung

23. Oktober 2006 11:42 |
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Generelle Themen


Beantwortet von


in unter 1 Stunde
Schönen guten Tag,

mit Abschluss eines Fitnessvertrages vor ca. 2 Jahren ermächtigte ich den Besitzer die anfallenden Beträge per Lastschfrift von meinem Konto einzuziehen. Verinbart war, dass am Anfang eines jeden Quartals 132€ fällig sind. Dies funktionierte soweit auch problemlos. Letztes Jahr im Sommer buchte er den doppelten Betrag ab, anstatt den vereinbarten. Zahlte aber innerhalb von zwei Tagen das Geld zurück.

Doch dieses Jahr anfang April buchte er den dreifachen Betrag ab!! Und das nicht nur bei mir sondern bei einigen anderen Kunden des Studios ebenso. Da er den überschüssigen Betrag nach über einer Woche immernoch nicht zurücküberwiesen hattte, holte ich mir mit Hilfe meiner Bank das Geld zurück. Des Weiteren schrieb ich ihm einen Brief indem ich mich darüber beschwerte und ihm die Einzugsermächtigung entzog.

Daraufhin riefen er und seine Assistentin mich abwechselnd alle paar Tage an um mir mitzuteilen, dass sie die Kündigung der Einzugsermächtigung nicht akzeptieren, da es bei ihnen buchhalterisch nicht anderweitig möglich ist die anfallenden Gebühren der Kunden termingerecht zu erhalten. Ich diskutierte lange mit ihm und seiner Assistentin (wobei er gerne ausfällig wurde). Schließlich einigten wir uns telefonisch (wenn auch von seiner Seite sehr widerwillig) dass ich ihm den fälligen Betrag bar in seinem Studio vorbeibringe.
Da ich allerdings berufstätig bin und sehr oft Überstunden absolviere, habe ich einen Dauerauftrag erstellt, der am Anfang des ersten Monats im Quartal den geforderten Betrag an sein Konto überweist.
Er bucht, obwohl er am gleichen Tag mein Geld per Dauerauftrag erhält, trotzdem den vereinbarten Betrag immernoch per Lastschrift von meinem Konto ab. Ich hole mir natürlich das Geld wieder zurück. Dies war jetzt im Juli und Oktober immer das gleiche Spiel. Meinen Vertrag habe ich zum 31.12.06 gekündigt. Die Bestätigung darüber habe ich erhalten. Somit war der letzte Dauerauftrag/die letzte Lastschrift Anfang Oktober. Als ich sah, dass er sich im Oktober wieder gegen meine Einzugsermächtigungskündigung widersetzt hatte, schrieb ich ihm eine Mail. Darin teilte ich ihm mit dass ich sehr froh bin aus dem Vertrag bald draussen zu sein. Auch habe ich mich nochmals beschwert, dass er immernoch das Geld per Lastschrift einzieht, obwohl wir etwas anderes vereinbart hatten. Von ihm kam nur schriftlich folgendes zurück:
"Mit mir haben Sie überhaupt nichts vereinbart!!! Wir teilten Ihnen mit, dass wir das nur per Lastschrift machen werden.
Dumme Kuh!"

Nun meine Fragen:
1. So lasse ich mich nicht beleidigen! Was für Rechte habe ich in diesem Fall?
2. Gibt es eine Möglichkeit Verzugszinsen, oder ähnliches, von ihm zu bekommen, da er jedesmal die Beträge eingezogen hat obwohl er die Rechte dazu nicht mehr hatte?
23. Oktober 2006 | 11:59

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrte Ratsuchende,

das Verhalten müssen Sie sich nicht gefallen lassen. Sie haben die Möglichkeit eine Strafanzeige wegen Beleidigung zu stellen.

Strafbar ist danach die Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung gegenüber dem Beleidigten. Dabei sind die Begleitumstände und der gesamten Zusammenhang, in dem die Äußerung steht, zu bewerten. Die Beleidungung muss ehrverletzend sein, was bei bloßen Unhöflichkeiten oder Taktlosigkeiten noch nicht der Fall ist. Ich bin aber der Auffassung, dass die Titulierung in diesem Zusammenhang eine Beleidigung darstellt.

Letztendlich wird aber die Staatsanwaltschaft darüber entscheiden; nämlich ob diese das Verfahren einstellt oder aber im Strafbefehlsverfahren entscheidet.

Das Problem hinsichtlich der Zinsen wird sein, dass Sie im Streitfall, zu dem es wohl nach Ihrer Schilderung kommen wird, beweisen müssen, dass die Vereinbarung der Einzugsermächtigung geändert worden ist. Dieses könnte schwierig werden.

Diesbezüglich sollten Sie trotz des Ärgers, den ich gut nachvollziehen kann, überlegen, ob sich der Aufwand und die damit anheim gehenden Kosten wirklich lohnt.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


ANTWORT VON

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