3. Februar 2010
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10:33
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Grundsätzlich haben Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben einen gesetzlichen Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes, § 18 Abs. 1 SGB VIII.
Wird dieser Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt nicht ordnungsgemäß erfüllt, kann sich im Einzelfall sogar ein Schadensersatzanspruch gegen das Jugendamt ergeben.
Neben diesem allgemeinen Beratungsanspruch gibt es zunächst die Möglichkeit, durch das Jugendamt Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) zu erhalten.
Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass diese Leistungen nur den Mindestunterhalt umfassen und Zahlungen des Unterhaltsschuldners in voller Höhe angerechnet werden. Aus diesem Grunde mussten Sie damals wahrscheinlich dem Jugendamt auch die Kontoauszüge vorlegen, damit tatsächliche Zahlungen des Vaters ermittelt und angerechnet werden könnten.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss maximal für 6 Jahre und nur bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes in Betracht kommt.
Dementsprechend dürfte sich diese Variante in Ihrem Fall nicht anbieten.
Daneben gäbe es dann allerdings die Möglichkeit, entsprechend § 1712 BGB beim Jugendamt für die Geltendmachung und Einziehung der Unterhaltsansprüche eine Beistandsschaft zu beantragen.
Hierbei ermittelt das Jugendamt dann die jeweils zutreffende Unterhaltshöhe und treibt den Unterhalt dann ein.
Diese Beistandsschaft ist kostenlos und kann entsprechend § 1715 BGB jederzeit wieder beendet werden.
Da es in Ihrem Fall offensichtlich ständig zu Unregelmäßigkeiten beim Unterhalt kommt, möchte ich Ihnen raten, sich hinsichtlich dieser Möglichkeit bei dem für Sie zuständigen Jugendamt ausführlich kostenlos beraten zu lassen.
Einen Verzicht auf den Erhöhungsbetrag möchte ich Ihnen nicht empfehlen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht