Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Hier stößt die praktische Durchführung einer Online-Firma leider an die Erfordernisse und Vorgaben des Handelsrechts.
Das HGB schreibt für den Kaufmann eindeutig eine inländische Adresse vor.
Dies ergibt sich z.B. aus § 29 HGB:
„Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma, den Ort und die inländische Geschäftsanschrift seiner Handelsniederlassung bei dem Gericht, in dessen Bezirke sich die Niederlassung befindet, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden."
Begründet wird dies u.a. Gläubigerschutz, damit z.B. rechtliche Ansprüche im Inland durchsetzbar sind.
Daher wäre eine Geschäftsanschrift in Deutschland zwingend notwendig, wenn Sie ihr Unternehmen weiterbetreiben wollen.
Sie könnten natürlich eine Firma in England gründen und hier eine Zweigniederlassung nach § 13 d HGB gründen.
Allerdings wäre auch in diesem Fall ein Sitz der Zweigniederlassung in Deutschland und Eintragung ins Handelsregister notwendig, daher würde es die Umsetzung ihres Vorhabens nicht wesentlich erleichtern.
Demnach bleibt vermutlich nur zunächst abzuwarten, wie die rechtlichen Beziehungen zwischen der EU und UK geregelt werden und kurzfristig entsprechend zu reagieren, falls Sie sich wirklich zwischen einem deutschen oder englischen Firmensitz entscheiden müssen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
Hallo Herr Mack,
danke für die Frage. Zumindest weiß ich jetzt, woran ich bin.
Könnte man in Deutschland einen Zweitwohnsitz haben, über den man das abwickelt? Nicht, dass ich wirklich dort wäre, aber ich könnte das Haus meiner Schwester als Meldeadresse nutzen...
Vielen Dank und einen schönen Abend noch,
ein Brexit-Opfer
Sehr geehrter Ratsuchende,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Davon ist wohl abzuraten. So besteht u.a. eine Prüfungspflicht des Registergerichts, ob die Angaben (tatsächlicher Sitz der Gesellschaft) der Wahrheit entsprechen. In dieser Hinsicht könnte bereits bei der Anmeldung eines Nebenwohnsitzes Zweifel aufkommen.
Zudem kommt bei Nachprüfung eine Ordnungswidrigkeit in Betracht, daher kann ich Ihnen ein solches Vorgehen nicht empfehlen.
Ich hoffe daher die Verhandlungen kommen für Sie zu einem positiven Ergebnis.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt