Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage lässt sich in der gebotenen Kürze beantworten wie folgt:
Grundsätzlich ist für die Eintragung eines Wohnrechts in das Grundbuch zunächst (nur) erforderlich, dass Ihr Bekannter und Sie beide sich über Art und Umfang der Belastung des Grundstücks einig sind und anschließend die Rechtsänderung in das Grundbuch eintragen lassen, siehe § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__873.html" target="_blank">873</a> Abs. 1 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a>.
Diese Einigung im Sinne der eben genannten Vorschrift ist in diesem Fall nicht an eine bestimmte Form, etwa der notariellen Beurkundung, gebunden. Allerdings verschafft diese Einigung Ihnen noch keinen Anspruch auf die begehrte Rechtsänderung. Der Grundstückseigentümer ist gemäß § 873 Abs. 2 BGB an die Einigung nur gebunden, wenn seine und Ihre Erklärung eben doch notariell beurkundet werden oder wenn Sie sie gleich gemeinsam vor dem Grundbuchamt abgeben oder wenn Sie sich ersatzweise eine Eintragungsbewilligung vom Eigentümer aushändigen lassen und diese dann dem Grundbuchamt vorlegen. In letzterem Fall reicht es gemäß § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/gbo/__29.html" target="_blank">29</a> Abs. 1 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/gbo/index.html" target="_blank">GBO</a> aus, wenn die Eintragungsbewilligung öffentlich beglaubigt wird, hierzu muss ein Notar lediglich die Unterschrift der schriftlich abgefassten Erklärung beglaubigen lassen (§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__129.html" target="_blank">129</a> Abs. 1 BGB).
Allerdings ist in der Regel dringend zu empfehlen, zusätzlich durch privatschriftlichen Vertrag (der auch die Eintragungsbewilligung enthalten kann) die Rechte und Pflichten genau festzuhalten, damit Sie (und auch der Eigentümer) Rechtssicherheit haben.
Nach Ihren Angaben sieht es wohl so aus, dass Sie - letztlich als Gegenleistung für Ihr Wohnrecht - das Grundstück bewirtschaften und den Eigentümer (gegebenenfalls bis zu seinem Tod) pflegen sollen. Außerdem soll der Eigentümer nicht vollständig von der Benutzung ausgeschlossen werden (vgl. § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1093.html" target="_blank">1093</a> Abs. 1 Satz 1 BGB), weshalb der für ihn vorgesehene Teil des Hauses und die Gemeinschaftsräume als solche möglichst genau zu bezeichnen sind.
Auch die eben genannten Rechte können mit in das Grundbuch eingetragen werden, was sich aus den §§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1105.html" target="_blank">1105</a> Abs. 1, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1021.html" target="_blank">1021</a> Abs. 1 Satz 2, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1090.html" target="_blank">1090</a> Abs. 2 BGB ergibt.
Zu prüfen ist auch, ob über das reine Wohnrecht hinaus auch ein Recht zur Nutzungsziehung eingeräumt werden soll, wie bei einem Nießbrauch (§§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1030.html" target="_blank">1030</a> ff BGB).
Wichtig ist also, dass Sie sich mit dem Bekannten zunächst zusammen setzen und das Ziel noch einmal genau definieren. Bei der Abfassung des Vertrages sollten Sie dann weitere juristische Hilfe in Anspruch nehmen, da es auch auf einzelne Formulierungen ankommen kann. Dies wird nicht ganz billig, kann sich aber angesichts der inhaltlich und zeitlich weitreichenden Rechten und Pflichten in jedem Fall lohnen, um Ihre Interessen möglichst präzise umsetzen zu können.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung zu Ihrer Rechtsfrage geben. Bei Unklarheiten dürfen Sie gerne von der Nachfragefunktion Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Am Ende des zweiten Absatzes muss es lauten:
... hierzu muss ein Notar lediglich die Unterschrift der schriftlich abgefassten Erklärung beglaubigen (§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__129.html" target="_blank">129</a> Abs. 1 BGB).
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Ihre Frage lässt sich in der gebotenen Kürze beantworten wie folgt:
Grundsätzlich ist für die Eintragung eines Wohnrechts in das Grundbuch zunächst (nur) erforderlich, dass Ihr Bekannter und Sie beide sich über Art und Umfang der Belastung des Grundstücks einig sind und anschließend die Rechtsänderung in das Grundbuch eintragen lassen, siehe § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__873.html" target="_blank">873</a> Abs. 1 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a>.
Diese Einigung im Sinne der eben genannten Vorschrift ist in diesem Fall nicht an eine bestimmte Form, etwa der notariellen Beurkundung, gebunden. Allerdings verschafft diese Einigung Ihnen noch keinen Anspruch auf die begehrte Rechtsänderung. Der Grundstückseigentümer ist gemäß § 873 Abs. 2 BGB an die Einigung nur gebunden, wenn seine und Ihre Erklärung eben doch notariell beurkundet werden oder wenn Sie sie gleich gemeinsam vor dem Grundbuchamt abgeben oder wenn Sie sich ersatzweise eine Eintragungsbewilligung vom Eigentümer aushändigen lassen und diese dann dem Grundbuchamt vorlegen. In letzterem Fall reicht es gemäß § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/gbo/__29.html" target="_blank">29</a> Abs. 1 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/gbo/index.html" target="_blank">GBO</a> aus, wenn die Eintragungsbewilligung öffentlich beglaubigt wird, hierzu muss ein Notar lediglich die Unterschrift der schriftlich abgefassten Erklärung beglaubigen lassen (§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__129.html" target="_blank">129</a> Abs. 1 BGB).
Allerdings ist in der Regel dringend zu empfehlen, zusätzlich durch privatschriftlichen Vertrag (der auch die Eintragungsbewilligung enthalten kann) die Rechte und Pflichten genau festzuhalten, damit Sie (und auch der Eigentümer) Rechtssicherheit haben.
Nach Ihren Angaben sieht es wohl so aus, dass Sie - letztlich als Gegenleistung für Ihr Wohnrecht - das Grundstück bewirtschaften und den Eigentümer (gegebenenfalls bis zu seinem Tod) pflegen sollen. Außerdem soll der Eigentümer nicht vollständig von der Benutzung ausgeschlossen werden (vgl. § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1093.html" target="_blank">1093</a> Abs. 1 Satz 1 BGB), weshalb der für ihn vorgesehene Teil des Hauses und die Gemeinschaftsräume als solche möglichst genau zu bezeichnen sind.
Auch die eben genannten Rechte können mit in das Grundbuch eingetragen werden, was sich aus den §§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1105.html" target="_blank">1105</a> Abs. 1, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1021.html" target="_blank">1021</a> Abs. 1 Satz 2, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1090.html" target="_blank">1090</a> Abs. 2 BGB ergibt.
Zu prüfen ist auch, ob über das reine Wohnrecht hinaus auch ein Recht zur Nutzungsziehung eingeräumt werden soll, wie bei einem Nießbrauch (§§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1030.html" target="_blank">1030</a> ff BGB).
Wichtig ist also, dass Sie sich mit dem Bekannten zunächst zusammen setzen und das Ziel noch einmal genau definieren. Bei der Abfassung des Vertrages sollten Sie dann weitere juristische Hilfe in Anspruch nehmen, da es auch auf einzelne Formulierungen ankommen kann. Dies wird nicht ganz billig, kann sich aber angesichts der inhaltlich und zeitlich weitreichenden Rechten und Pflichten in jedem Fall lohnen, um Ihre Interessen möglichst präzise umsetzen zu können.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung zu Ihrer Rechtsfrage geben. Bei Unklarheiten dürfen Sie gerne von der Nachfragefunktion Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Ergänzung vom Anwalt
30. Januar 2008 | 23:08
Korrektur:Am Ende des zweiten Absatzes muss es lauten:
... hierzu muss ein Notar lediglich die Unterschrift der schriftlich abgefassten Erklärung beglaubigen (§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__129.html" target="_blank">129</a> Abs. 1 BGB).
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt