3. Oktober 2024
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07:43
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
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E-Mail: info@jan-wilking.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Künstlernamen sind einzutragen, wenn die antragstellende Person unter dem von ihr angegebenen Künstlernamen bekannt ist. Die antragstellende Person hat hierfür die notwendigen Nachweise zu erbringen. Ein solcher Nachweis kann zum Beispiel dadurch erbracht werden, dass die antragstellende Person unter diesem Namen in einem Berufsverband oder bei einer Agentur geführt wird und die antragstellende Person darlegt, dass der Künstlername in der Öffentlichkeit eine entsprechende „Verkehrsgeltung" erlangt hat, mithin in der öffentlichen Wahrnehmung den bürgerlichen Namen zumindest in Teilbereichen überlagert.
Grundsätzlich bezieht sich die öffentliche Wahrnehmung auf einen überregionalen Bekanntheitsgrad und der Möglichkeit einer Teilhabe breiter Bevölkerungsschichten. Hierzu kann der Nachweis der im Internet erfolgten „Klicks", „Likes", „Follower" oder ähnliches beitragen. Eine Verkehrsgeltung ausschließlich auf Basis der Anzahl der „Klicks", positiver Bewertungen („Likes") und „Follower" zu belegen, ist grundsätzlich nicht möglich. Auch Künstler mit vorwiegend kritischer Resonanz („Dislikes") können eine Wahrnehmung bzw. Resonanz ihres Künstlernamens in der Öffentlichkeit erzielen, in Folge dessen der bürgerliche Name in der Öffentlichkeit zumindest in Teilbereichen durch den Künstlernamen überlagert wird. Nachweise über eine Anzahl gedruckter Plakate, Anzahl durchgeführter Veranstaltungen, Ausstellungen, Anzahl von Besuchern, erfolgte Präsentationen der Ergebnisse künstlerischen Schaffens in der Öffentlichkeit, Presserezeption (Print-/Online-Medien) sollen zur Beurteilung, inwieweit die Öffentlichkeit das künstlerische Schaffen unter Bezug zum Künstlernamen wahrgenommen hat, herangezogen werden. Beschränkt sich das künstlerische Handeln ausschließlich auf Internetbeiträge, kann die Überlagerung des bürgerlichen Namens durch den Künstlernamen – und die insoweit erzielte Verkehrsgeltung des Künstlernamens in der Öffentlichkeit – durch zeitgemäße Nachweise geführt werden, unter anderem:
a) redaktionelle Beiträge unabhängiger Online-(oder Print-)Medien mit Bezug zum Schaffen des Künstlers,
b) Interview-Auftritte des Künstlers mit Bezug zu seinem künstlerischen Wirken, zum Beispiel im Radio, TV, Online-Medien,
c) Aufnahme eines Videobeitrags des Künstlers in die Sammlung eines modernen Museums oder ähnliches.
Die Nachweise hierfür haben Sie als Antragsteller einzubringen. Anschließend steht die Entscheidung allerdings tatsächlich im Ermessen der Behörde und ist nur schwer angreifbar, zumindest wenn Sie (noch) keine unbestreitbare nationale oder internationale Berühmtheit erlangt haben. Grundsätzlich ist aber möglich, gegen eine Ablehnung der Behörde vorzugehen und diese gerichtlich prüfen zu lassen, siehe z.B. VG Hannover, Urteil vom 27.03.2018 - 10 A 10810/17. Dann prüft das Gericht, ob die Vorraussetzungen für eine Eintragung vorliegen und aus ausreichend nachgewiesen wurden.
Zumindest nach Ihrer kurzen Schilderung sehe ich durchaus Chancen, einen Künstlernamen eingetragen zu bekommen. Dabei gilt grundsätzlich, je mehr Nachweise Sie einbringen können, umso besser.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking