Eintragung eines Pseudonyms in den Personalausweis.

| 2. Oktober 2024 06:49 |
Preis: 45,00 € |

Medienrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich wende mich mit folgendem Problem an Sie, in der Hoffnung, dass sie mir in dieser Angelegenheit helfen können. Es geht um die Eintragung meines Pseudonyms in den Personalausweis.
Ich habe innerhalb eines Jahres drei Bücher veröffentlicht, Band 1 mit entsprechender Pressemitteilung. Meine Bücher habe ich sowohl national als auch international vertrieben und verkauft (USA, Kanada, Großbritannien und Japan). Ich habe auf Literaturplattformen wie LovelyBooks, GoodReads (USA) und Büchertreff.de Leserunden veranstaltet. Mein Pseudonym hat eine Facebook-Seite und eine Patreon-Seite (Plattform, wo Fans ihre Künstler unterstützen können). Die Buchtrailer sind auf einem eigenen Youtube-Kanal zu sehen und haben bis jetzt über 15.000 Zugriffe.
Jetzt wollte ich mein Pseudonym gerne in den Ausweis eintragen lassen, weil ich nächstes Jahr Autoren-Coachings und Lektoratsdienste anbieten möchte. Da ich in der Zielgruppe nur unter dem Pseudonym bekannt bin, wollte ich diese Tätigkeit auch unter diesem Namen anbieten. Ich habe einen Termin im Bürgerbüro vereinbart und gefragt, was für die Eintragung erforderlich ist. Beim Termin selbst dann hieß es, das reicht nicht, wir wollen Verkäufe sehen und Nachweise im Internet. Das habe ich alles am selben Tag noch eingereicht. Seitdem werden meine Seiten scheinbar vom halben Bürgerbüro besucht, aber eine Rückmeldung erfolgte bis heute nicht. Ich kann die geplante Dienstleitung leider nicht unter meinem bürgerlichen Namen vornehmen. Da dieser Name noch an einen Gewerbebetrieb gebunden ist, den ich aber Ende des Jahres aufgeben werde. Es gibt also zwei Personen, die Autorin und die Person, die ein Kunsthandwerk-Gewerbe betrieben hat.

Meine Frage ist: Ist es rechtlich korrekt, dass das Bürgerbüro nach eigenem Ermessen entscheidet, ob mein Pseudonym 'wichtig genug' ist, um es in den Personalausweis eintragen zu lassen, obwohl ich alle erforderlichen Nachweise eingereicht habe?

3. Oktober 2024 | 07:43

Antwort

von


(2767)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail: info@jan-wilking.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Künstlernamen sind einzutragen, wenn die antragstellende Person unter dem von ihr angegebenen Künstlernamen bekannt ist. Die antragstellende Person hat hierfür die notwendigen Nachweise zu erbringen. Ein solcher Nachweis kann zum Beispiel dadurch erbracht werden, dass die antragstellende Person unter diesem Namen in einem Berufsverband oder bei einer Agentur geführt wird und die antragstellende Person darlegt, dass der Künstlername in der Öffentlichkeit eine entsprechende „Verkehrsgeltung" erlangt hat, mithin in der öffentlichen Wahrnehmung den bürgerlichen Namen zumindest in Teilbereichen überlagert.

Grundsätzlich bezieht sich die öffentliche Wahrnehmung auf einen überregionalen Bekanntheitsgrad und der Möglichkeit einer Teilhabe breiter Bevölkerungsschichten. Hierzu kann der Nachweis der im Internet erfolgten „Klicks", „Likes", „Follower" oder ähnliches beitragen. Eine Verkehrsgeltung ausschließlich auf Basis der Anzahl der „Klicks", positiver Bewertungen („Likes") und „Follower" zu belegen, ist grundsätzlich nicht möglich. Auch Künstler mit vorwiegend kritischer Resonanz („Dislikes") können eine Wahrnehmung bzw. Resonanz ihres Künstlernamens in der Öffentlichkeit erzielen, in Folge dessen der bürgerliche Name in der Öffentlichkeit zumindest in Teilbereichen durch den Künstlernamen überlagert wird. Nachweise über eine Anzahl gedruckter Plakate, Anzahl durchgeführter Veranstaltungen, Ausstellungen, Anzahl von Besuchern, erfolgte Präsentationen der Ergebnisse künstlerischen Schaffens in der Öffentlichkeit, Presserezeption (Print-/Online-Medien) sollen zur Beurteilung, inwieweit die Öffentlichkeit das künstlerische Schaffen unter Bezug zum Künstlernamen wahrgenommen hat, herangezogen werden. Beschränkt sich das künstlerische Handeln ausschließlich auf Internetbeiträge, kann die Überlagerung des bürgerlichen Namens durch den Künstlernamen – und die insoweit erzielte Verkehrsgeltung des Künstlernamens in der Öffentlichkeit – durch zeitgemäße Nachweise geführt werden, unter anderem:

a) redaktionelle Beiträge unabhängiger Online-(oder Print-)Medien mit Bezug zum Schaffen des Künstlers,

b) Interview-Auftritte des Künstlers mit Bezug zu seinem künstlerischen Wirken, zum Beispiel im Radio, TV, Online-Medien,

c) Aufnahme eines Videobeitrags des Künstlers in die Sammlung eines modernen Museums oder ähnliches.


Die Nachweise hierfür haben Sie als Antragsteller einzubringen. Anschließend steht die Entscheidung allerdings tatsächlich im Ermessen der Behörde und ist nur schwer angreifbar, zumindest wenn Sie (noch) keine unbestreitbare nationale oder internationale Berühmtheit erlangt haben. Grundsätzlich ist aber möglich, gegen eine Ablehnung der Behörde vorzugehen und diese gerichtlich prüfen zu lassen, siehe z.B. VG Hannover, Urteil vom 27.03.2018 - 10 A 10810/17. Dann prüft das Gericht, ob die Vorraussetzungen für eine Eintragung vorliegen und aus ausreichend nachgewiesen wurden.
Zumindest nach Ihrer kurzen Schilderung sehe ich durchaus Chancen, einen Künstlernamen eingetragen zu bekommen. Dabei gilt grundsätzlich, je mehr Nachweise Sie einbringen können, umso besser.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Bewertung des Fragestellers 3. Oktober 2024 | 07:54

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