Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Ein Impressum mit Pseudonym verstößt gegen die Impressumspflicht aus § 5 TMG
.
Ein Impressum-Service ist grundsätzlich erlaubt, aber nur dann, wenn die angegebene Adresse ladungsfähig ist. Dies bedeutet, dass Sie tatsächlich auch unter der Adresse erreicht werden können. Bei viele Impressum Agenturen ist dies nicht der Fall, weil damit auch im Außenverhältnis die rechtliche Verantwortung einhergehen würde, was die Agenturen versuchen zu vermeiden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 25.08.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Alexander Dietrich
Kapitelshof 36
53229 Bonn
Tel: 0228 / 90 888 32
Web: http://www.dietrich-legal.de
E-Mail:
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Sofern mir der Impressums-Service daher bestätigen würde, dass es sich bei der von ihm angebotenen Adresse um eine ladungsfähige Adresse handelt, wäre das beschriebene Vorgehen also rechtlich in Ordnung?
Nochmals Vielen Dank!
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Ja, dann wäre das Vorgehen so in Ordnung. Natürlich muss es sich auch tatsächlich um eine ladungsfähige Adresse handeln und nicht um eine falsche Information der Agentur. Sie könnten dann die Agentur zwar unter Umständen in Regress nehmen, aber nach außen haften zunächst Sie für einen Impressumsverstoß.
Viele Grüße
Alexander Dietrich