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| 4. Juli 2009 15:02 |
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Datenschutzrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin nebenberuflich Komponist und Arrangeur. Meine Werke erscheinen exclusiv in einem bestimmten Verlag. Dieser Verlag hat eine Liefervereinbarung mit einem Großhändler. Dieser Großhändler bekam aufgrund dieser Liefervereinbarung meine persönlichen Daten.
Diese sind auf der Homepage des Großhändlers öffentlich mit meiner Zustimmung.
Nun hat der Großhändler, der auch selber als Verleger auftritt, eine zweite Homepage, auf der nur seine verlagseigenen Werke beworben werden. Jedoch hat dieser Verlag meine Komponistendaten auch auf dieser Internetseite veröffentlicht, ohne meine Genehmigung und ohne, dass ich jemals für diesen Verlag gearbeitet hätte.
Dies verstösst meiner Auffassung nach gegen 1. das Wettbewerbsgesetz (Benutzen fremder Namen für eigene Werbung) und 2. das persönliche Datenschutzgesetz. Ich möchte mich in schärfster Form dagegen verwehren und denke an eine Abmahnung.
Meine Frage: ist dies nach vorliegenden Fakten möglich?

mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,

ich möchte Ihre Frage anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten:

Der von Ihnen geschilderte Anspruch kann durchaus bestehen. Grundsätzlich ist aber anhand der hingegebenen Zustimmung zur Veröffentlichung zu bestimmen, ob sich diese nur auf die erste Site bezogen hat. Des Weiteren ist zu bestimmen, in welcher Art und Weise Ihre Daten dort veröffentlicht werden.

Ein Wettbewerbsverstoß vermag ich aber nicht zu erkennen, da Sie in keinem Wettbewerbsverhältnis zu dem Verlag stehen.

Ihr Persönlichkeitsrecht könnte jedoch schon verletzt sein, da Sie für die weitere Nutzung keine Zustimmung gegeben haben. Dieser Anspruch ist auch abmahnfähig und ggf. gerichtlich durchsetzbar.

Ich empfehle Ihnen einen Kollegen mit der Prüfung der Einträge und des ersten Einverständnisses und der ggf notwendigen Abmahnung zu beauftragen.

Gerne stehe auch ich Ihnen hierfür zur Verfügung, sofern Sie mich per E-Mail kontaktieren werde ich Ihnen ein unverbindliches Angebot zusenden.

Rückfrage vom Fragesteller 4. Juli 2009 | 16:14

Danke, ich werde Sie per E-Mail kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. Juli 2009 | 17:07

Sehr geehrter Fragesteller,

ich habe Ihre E-Mail erhalten und werde mich nach Prüfung bei Ihnen melden.

Mit freundlichen Grüßen

Haberbosch

Bewertung des Fragestellers 4. Juli 2009 | 16:12

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