12. Juli 2007
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19:26
Antwort
vonRechtsanwältin Karin Plewe
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nein, eine solche Aussetzung kann man nicht beantragen.
Sie sollten schnellstens Einspruch einlegen und dabei die Einspruchsfrist beachten. Ansonsten wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig und dann können Sie dagegen NICHTS mehr unternehmen. Nach dem Einspruch können Sie immer noch die Berechtigung der Forderung prüfen und notfalls (falls die Forderung berechtigt ist) den Einspruch später zurück nehmen.
Allerdings müssen Sie bereits jetzt mit Vollstreckungsmaßnahmen rechnen, da es vor dem Vollstreckungsbescheid einen Mahnbescheid gegeben haben muss, gegen den Sie offensichtlich keinen Widerspruch eingelegt haben. Der Vollstreckungsbescheid, der nun ergangen ist, kann als Grundlage für eine Pfändung dienen, da er die Wirkung eines vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteils hat.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
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Rechtsanwältin Karin Plewe
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht