Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Das Gericht hat offensichtlich den "Schriftsatz" des Beklagten als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ausgelegt.
2.
Sie stellen nun den Antrag, den Einspruch zu verwerfen und das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten. Dabei können Sie auch Rechtsausführungen dazu machen, daß nach Ihrer Auffassung der Schriftsatz des Beklagten nicht als Einspruch zu sehen sei, da es sich lediglich um ein Ratenzahlungsangebot handele und sich der Beklagte nicht zur Sache selbst verteidige.
3.
Wenn Sie nichts unternehmen laufen Sie ggf. Gefahr, daß das Gericht dem Einspruch statt gibt.
4.
Aus dem Titel können Sie zur Zeit die Zwangsvollstreckung betreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Vielen Dank für die promte und hilfreiche Antwort.
Ich hoffe, Sie erlauben mir noch eine kleine Zusatzfrage, die ich vorher vergas.
Ich habe festgestellt, daß ich den Namen des Beklagten im Mahnbescheid offensichtlich falsch geschrieben habe, da er auch im Vertrag falsch stand. (Es fehlt ein Buchstabe, komplizierter ausländischer Name) Der Schreibfehler zieht sich also bereits durch die ganze Sache und wurde auch von der Gegenseite nie bemängelt.
Könnte dies noch zu Problemen führen, ggf. bei der Zwangsvollstreckung?
Sehr geehrter Fragesteller,
gerade bei einem ausländischen Namen mit komplizierter Schreibweise macht ein Schreibfehler, wie von Ihnen beschrieben, bei der Zwangsvollstreckung im Regelfall keine Schwierigkeiten.
Sonst haben Sie auch die Möglichkeit, den Titel berichtigen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt