30. September 2025
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16:05
Antwort
vonRechtsanwältin Zusan Asefi
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Kurz gesagt können Sie in der Regel nicht pauschal die letzten drei Gehaltsabrechnungen aller Mitarbeitenden verlangen. Rechtsgrund ist der Datenschutz mit dem Erforderlichkeitsprinzip. Zwischen Veräußerer und Erwerber dürfen für den Betriebsübergang nur die Daten ausgetauscht werden, die zur Fortführung des Arbeitsverhältnisses und zur korrekten Abrechnung wirklich nötig sind, etwa Arbeitsvertrag, Änderungsvereinbarungen, aktuelle Entgelt und Stammdaten sowie Urlaubs und Zeitkonten. Das folgt aus § 26 Absatz 1 BDSG in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO sowie dem Grundsatz der Datenminimierung aus Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO. Komplette Lohnabrechnungen enthalten regelmäßig mehr Informationen als erforderlich, zum Beispiel Bankverbindung, private Anschrift, Steuer und Sozialdaten im Detail, daher ist die Herausgabe an den Erwerber datenschutzrechtlich nicht geboten. Ein allgemeiner Anspruch auf Übersendung an Dritte ergibt sich auch nicht aus § 108 GewO, denn diese Vorschrift verpflichtet den Arbeitgeber nur gegenüber dem Arbeitnehmer zur Erteilung der Abrechnung.
Was Sie sehr wohl verlangen können, sind eine aktuelle Entgeltliste und die Nachweise über die vorgenommenen Gehaltserhöhungen sowie die zugrunde liegenden Änderungsvereinbarungen. Nur wenn es im Einzelfall zur Klärung konkreter Streitfragen unerlässlich ist oder vertraglich im Kaufvertrag ausdrücklich vereinbart wurde, kommen gezielt angeforderte und gegebenenfalls geschwärzte Abrechnungen in Betracht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Asefi
Rechtsanwältin