Einkommenssteuer

19. November 2019 23:10 |
Preis: 63,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Wir haben erheblichen Ärger mit einem Berliner Finanzamt, auch durch die schlechte Arbeit des Steuerberaters. Steuerberater hat die Umsatzsteuer 2017 für mich angefertigt, die laut FA aber so nicht korrekt, weil die Vorabmeldungen zu §25 Differenzbesteuerung und der Jahresabschluss voneinander abweichen. Jetzt soll ich schon mal alle differenzbesteuerten Umsätze in 2017 nachträglich mit 19% versteuern, was m.E. rechtlich so nicht geht. Mir ensteht jetzt durch die fehlerhafte Arbeit des Steuerberaters ein Schaden von 1142 Euro. Noch schlimmer ist, dass wir im Rahmen von Widersprüchen zu EKSt Erklärungen von 2012 bis 2016 insgesamt selber ca. 25 Fehler des FA festgestellt haben, diverse Kosten wurden falsch nicht berücksichtigt. Ich habe das dann in 4 zusätzlichen Schreiben mit allen Belegen nachgewiesen. Das FA hat uns zu allen falschen EKSt Bescheiden lapidar mitgeteilt, zu jedem einzelnen Punkt, "wurde berücksichtigt" und das Ganze ohne Nachweise. Unser Steuerberater sollte alle Widersprüche von mir prüfen und dem FA die Fehler darlegen. Stattdessen hat er faktisch - ohne mein Wissen - alle Widersprüche zurückgezogen, der Schaden beträgt ca. 8000 Euro.
Meine Frage: Ist das Vorgehen des FA so überhaupt rechtlich möglich und kann ich den Schden gegenüber dem Steuerberater einklagen?
20. November 2019 | 05:43

Antwort

von


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Web: https://www.rechtsanwalt-braun.berlin
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Sehr geehrter Fragesteller,

aufrund der übermittelten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Die Vorgehensweise des Finanzamtes ist tatsächlich so möglich. Sie haben Einspruch eingelegt, diesen begründet und das Finanzamt hat reagiert und die Einsprüche zurückgewiesen. Wenn dann der Steuerberater die Einsprüche zurücknimmt, was er erst einmal darf, da Sie Ihm eine Vollmacht erteilt haben, dann ist das Einspruchsverfahren tatsächlich erledigt.

Sie haben nun mehrere Optionen, falls die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist, können Sie erneut Einspruch einlegen. Wenn die Frist abgelaufen ist, dann ist die Rechtsmittelfrist an sich abgelaufen.

Wenn Sie nun keine Rechtsmittel mehr einlegen können, dann können Sie gegen den steuerberater im Wege eines Schadensersatzprozesses vorgehen. Dazu muss (stark verkürzt) eine Pflichtverletzung des Steuerberaters vorliegen und aus dieser muss ein Schaden resultieren.

Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.

Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt


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