Eingriff in Natur und Landschaft und in ein Landschaftsschutzgebiet

22. Juli 2022 13:04 |
Preis: 45,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Auf unserem Grundstück (ca. 1400m2, Ackerland), die wir seit 2000 pachten und im 2016 gekauft haben und gemeinsam (3 Familien) als Garten nutzen, stehen seit ca. 30-40 Jahren zwei alte Hütten und anderen Bauten (einige sind in den letzten Jahren in Stand gesetzt als auch neu gebaut). Grundstück ist eingezäunt und hat einen Brunnen. Für das ganze haben wir keine offizielle Baugenehmigung.
Letzte Woche haben wir ein Brief von untere Naturschutzbehörden gekriegt: die ungenehmigte Nutzung des Grundstückes unverzüglich zu beenden und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Nach telefonische Klärung mit untere Naturschutzbehörde wurde uns gesagt, dass wir alles Komplett bis zur letzte nicht heimische Pflanze in 6 Monaten (oder Vertraglich in 3 Jahren) räumen müssen.
Welche Möglichkeiten haben wir um das Grundstück wie früher zu nutzen (Bestandschutz wenigstens für die alten Hütten mit Zaun)?
Drum rum liegen auch ca. 20 Grundstücke mit illegalen Bauten (vom Stadt Dreieich geduldet). Davon sind nur ein Paar so wie wir mit solchen Briefen von untere Naturschutzbehörden betroffen.
Im voraus besten Dank!
22. Juli 2022 | 13:42

Antwort

von


(3180)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Nur wenn Sie nachweisen können, dass die baulichen Anlagen und Nutzungen in der Vergangenheit für einen längeren Zeitraum vollständig den damals geltenden Bau- und Naturschutzvorschriften entsprachen, genießen sie Bestandsschutz. Dann können Sie den daraus resultierenden passiven Bestandsschutz durch behördlichen Bescheid feststellen lassen.
D.h., das Landschaftsschutzgebiet ist erst SPÄTER geschaffen worden.

Den Bestandsschutz muss derjenige beweisen, der sich darauf beruft – also der Eigentümer. Das gilt auch dann, wenn Sie z. B. wie hier ein Jahrzehnte altes Grundstück gekauft/gepachtet haben, aber keine Genehmigungsunterlagen dazu bekommen haben. Natürlich wird Ihnen die Behörde bei einem Antrag auf Akteneinsicht (s. o.) Kopien ihrer eigenen/fremden Genehmigungsunterlagen überlassen – aber wenn auch bei der Behörde nichts vorliegt, bleibt es leider Ihr Problem.

Ansonsten scheidet Bestandsschutz allein durch Zeitablauf leider aus, da es hier insoweit keine derat geübte Rechtsprechungspraxis gibt, es zudem öffentliche Interessen und die des Naturschutzes und die der Nachbarn unzumutbar verkürzen würde.

Grundsätzlich gilt, das es keine Gleichbehandlung im "Unrecht" gibt.

Hiermit ist gemeint, dass selbst wenn die anderen Nachbarn unrechtmäßigerweise eine bauliche Anlage ohne Genehmigung noch haben, Sie sich leider nicht im Sinne einer allgemeinen Gleichbehandlung darauf berufen können.

Hier gibt es aber einen anderen Aspekt, der wichtig sein könnte:

Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es nämlich eine so genannte Selbstbindung der Verwaltung.

Im Einzelnen:
Nur weil die anderen Nachbarn sich ggf. ebenfalls rechtswidrig verhalten haben, ändert dieses nichts an der Beseitigungspflicht oder der Pflicht zur nachträglichen Einholung einer Baugenehmigung.

Würde Ihr Verhalten geduldet werden, wäre dieses nicht rechtens - die Behörde hat kein Ermessen, sondern muss dagegen vorgehen, gegen baurechtswidrige Zustände und gegen Fehlen der Baugenehmigung.

Aber bei einer drohenden Abrissverfügung gilt:
Wenn die Behörde sich einer großen Anzahl an illegalen Anlagen gegenüber sieht, muss sie ein sachgerechtes System haben, gegen wen bzw. gegen welche Gruppe von Nachbarn sie zuerst vorgeht.

Dieses ist (im Wege der Akteneinsicht) von der Behörde offen zu legen.

Das System in Bezug auf den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung im Hinblick auf deren eigene Handlung muss insbesondere dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz entsprechen - die Behörde darf sich nicht willkürlich jemanden als Betroffenen heraussuchen, was jedenfalls unrechtmäßig wäre.

Das können Sie verlangen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

ANTWORT VON

(3180)

Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...