29. September 2009
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18:55
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4
58256 Ennepetal
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Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Das Recht zur Mietminderung besteht grundsätzlich nur für die Zukunft. Rückwirkend kann es ausnahmsweise geltend gemacht werden, wenn die Mietzahlungen ausdrücklich unter Vorbehalt gestellt worden sind.
Das Gericht ist an eine vom Mieter angegeben Minderungsquote nicht gebunden. Sie müssen keinen Sachverständigen beauftragen, sondern können die Quote angemessen schätzen. Beauftragen Sie dazu ggf. einen Rechtsanwalt oder orientieren Sie sich grob an Mietminderungstabellen. Neben der Mietminderung können Sie u.U. noch ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 320 BGB geltend machen, sofern Sie selbst vertragstreu sind; das Zurückbehaltungsrecht kann die Minderung übersteigen, die Beträge sind aber nachzuzahlen.
Das Risiko einer zu hohen Mietminderung liegt beim Mieter. Der Vermieter kann in der Tat die Nachzahlung der zu hoch geminderten Miete verlangen und ggf. auch wegen Zahlungsverzuges eine Kündigung aussprechen.
Sie sollten sich daher näher beraten lassen, welche Rechte in welcher Höhe Sie in Ihrem konkreten Fall geltend machen können. Dazu wird es erforderlich sein, den Sachverhalt zu Schaden, Schadenshergang und den bisherigen Schadensanzeigen weiter aufzuklären. Eine verbindliche Aussage zur Höhe ist aus der Ferne nicht möglich.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt