Antwort
vonRechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
a) Werde ich diese 5 und ½ Jahre die ich in Deutschland geblieben bin verlieren und muss ich ab dem 04/2012 8 Jahre warten muss um eingebürgert zu werden, man muss auch wissen dass ich ein spezielles Status habe da ich von der TU Darmstadt nach Frankreich geschickt (StudentenMobilität)wurde und nicht einfach aus dem Land abgehauen bin.
Nicht unbedingt:
Zeitliche Voraussetzung für eine Einbürgerung ist, dass der Einbürgerungsbewerber seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Nach § 10 Abs. 3 StAG kann die Frist kürzer sein.
Grundsätzlich erforderlich ist jedenfalls, dass der gewöhnliche Aufenthalt ununterbrochen angedauert hat.
Ausnahmen sieht allerdings hier § 12 b StAG vor:
(1) Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland wird durch Aufenthalte bis zu sechs Monaten im Ausland nicht unterbrochen. Bei längeren Auslandsaufenthalten besteht er fort, wenn der Ausländer innerhalb der von der Ausländerbehörde bestimmten Frist wieder eingereist ist. Gleiches gilt, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Herkunftsstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehr- oder Ersatzdienst wieder einreist.
(2) Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten, kann die frühere Aufenthaltszeit im Inland bis zu fünf Jahren auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden.
Nicht unerheblich ist dies aber für die aufenthaltsrechtliche Beurteilung und damit für die Einbürgerungsvoraussetzung des *rechtmäßigen* Aufenthalts. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erlischt ein Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist. In dem Fall gehe ich davon aus, dass Sie nicht aufgrund nicht nur vorübergehender Gründe ausgereist haben.
Für Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausbildung besitzen, kommt grundsätzlich die Bestimmung einer längeren Frist allerdings leider nicht in Betracht. Im Falle einer Beurlaubung für einen mehr als sechsmonatigen Studien- oder Praktikumsaufenthalt im Ausland ist i. d. R. vor Abreise eine verlängerte Frist zur Wiedereinreise und Fortsetzung des Studiums zu vereinbaren. Sie sollten dann beantragen, dass die Frist bis zu Rückkehr verlängert wird. Die Aussichten auf Erfolg sind nicht besonders gut, zumal Sie den Antrag nicht vor Abreise stellen werden.
Fazit: wenn Sie mehr als 6 Monate im Ausland bleiben, werden Sie aller Wahrscheinlichkeit nach keine ununterbrochene rechtsmäßige Aufenthalt in D vorweisen können. Bis zu 5 Jahren könnten jedoch die Vorzeiten angerechnet werden
b) Ich habe im Internet gelesen dass man keine Unterbrechung von mehr als 6 Monaten machen darf wenn man nichts verlieren will. Ich bin dazu bereit ein Zimmer ab September in Darmstadt zu mieten und ein Aufenthaltserlaubnis zu beantragen (dann hätte ich eine Unterbrechung von 3 Monaten gemacht also von Juni bis September). Wäre das eine gute Lösung?.
Siehe oben. Wenn die Aufenthaltserlaubnis nicht ununterbrochen bestanden hat, fängt die 8-Jahres-Frist erneut an.
Beachten Sie bitte aber, dass Sie auch für die Einbürgerung eine Niederlassungserlaubnis zum Zeitpunkt des Antrags haben müssen. Eine Niederlassungserlaubnis ist jedoch nicht unmittelbar aus einer Aufenthaltserlaubnis zu erlangen (§ 16 Abs. 2 AufenthG). Dies ist auch für Sie problematisch.
Ich bedaure, Ihnen keine positivere Antwort geben zu können, hoffe jedoch, Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht
Guten Tag,
so wie ich jetzt verstanden habe ich kann 5 Jahre ununterbrochene rechtliche Zeit in D vorvweisen. Wenn ich im 04/2012 nach Deutschland zurückomme. Ich werde einen Aufenthalsteralubnis für die Meisterarbeit bekommen(Ich weiss es vom Abteilungsleiter) und danach wenn ich die Arbeit in D aufnehmen, dann muss ich noch 3 Jahre warten also bis 04/2015 bis ich Anspruch auf die Einbürgerung haben wird.
Ist das Korrekt.
Nein, das kann ich nicht so bestätigen. Zum einen, fehlen mir Informationen, um eine abschließende Antwort geben zu können. Zum anderen handelt es sich hier um eine Erstberatung, nicht um das Voraussagen über das Bestehen eines Anspruchs auf Einbürgerung.
Aber, um auf Ihre Nachfrage zu beantworten, kann ich Ihnen folgendes sagen:
a) die 5 Jahren *können* angerechnet werden. Es hängt also von einer Entscheidung der Behörde und ist nicht automatisch.
b) Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 und nicht nach § 16 Abs. 4 AufenthG in der Zukunft bekommen, können Sie unter Umständen eine Niederlassungserlaubnis erlangen. Die Zeiten, in denen Sie Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG hatten, werden allerdings nur zur Hälfte berücksichtigt (§ 9 Abs. 4 Nr. 3). Dazu kommen weitere in § 9 geregelten Voraussetzungen.
Ich hoffe, ich konnte weiterhelfen. Für weitergehende Beratung bzw. Vertretung stehe ich gerne weiterhin in Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen