8. August 2006
|
19:11
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
Kopenhagener Str. 23
10437 Berlin
Tel: +49(0)30-74394955
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sabine-Reeder-__l102523.html
E-Mail: reeder@kanzlei-reeder-berlin.de
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
1) Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Adoption ist nur bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres möglich § 6 StAG.
2) Wenn die Unterhaltsfähigkeit von dem Unterhaltsanspruch gegen einen Dritten abhängt, so ist es bei einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch ausreichend, wenn der Dritte leistungsfähig ist und der Unterhaltsanspruch im Inland durchsetzbar ist. 8. 1.1.1.4 StAR –Vwf. Da Sie bereits 28 Jahre alt sind, könnte man einwenden, dass Sie keinen Unterhaltsanspruch mehr gegen Ihren dann Adoptivvater haben. Ein Gegenargument wäre natürlich, dass Sie sich noch in Ausbildung befinden und eine Ausbildung geschuldet wird, die dann auch zielstrebig und pflichtbewusst absolviert werden muss.
Ich hoffe ich konnte Ihnen zunächst weiterhelfen. Für Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.
Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht