Einbringung von Immobilien in eine GbR

| 3. Februar 2011 18:16 |
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Steuerrecht


W, R. und M gründen eine GbR.

W bringt Immobilien von EURO 80.000 und R von EURO 6.000 ein. Im Gesellschaftsvertrag werden diese als Kapitaleinlagen deklariert. M ist demnach nicht am Kapital beteiligt.

W hat die einen Teil der Immobilien (EUR 30.000)im Rahmen der Erbauseinandersetzung von seiner Schwester erworben(Grundstück und Gebäude). Ein weiterer Teil von EUR 30000 ist sein Erbanteil an der Immobilie.

Frage:
Ist es möglich für den eingebrachten Erbanteil steuerlich Anschaffungskosten anzusetzen und auf die Gebäude insgesamt (EURO 60.000 abzgl. Grundstücksanteil) AfA zu berechnen?
Sehr geehrter Fragesteller,

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Zunächst ist zu klären, ob der eingebrachte Erbanteil im steuerlichen Sinne "angeschafft" wurde.

Der Begriff der "Anschaffung" ist im Einkommensteuerrecht gesetzlich nicht definiert. Er wird sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung unterschiedlich interpretiert.

Eine Anschaffung ist auf jeden Fall anzunehmen, wenn ein Wirtschaftsgut im Austausch mit einer Gegenleistung - also entgeltlich - erworben wird (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. Januar 1993 X R 53/91, BFHE 170, 186, BStBl II 1993, 346, m.w.N.). Der Übergang des Eigentums, der sich außerhalb eines Rechtsgeschäfts im Wege der Gesamtrechtsnachfolge vollzieht, nicht mehr unter dem Begriff der "Anschaffung" subsumiert (BFH-Urteil in BFHE 170, 186, BStBl II 1993, 346).
Im Erwerb durch Erschaft liegt also keine Anschaffung.

Als Anschaffung gilt die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe(§23 Abs.1,Satz 2 EStG);
im umgekehrten Fall gilt § 23 Abs.1, Satz 5 EStG:
Die Einlage eines Grundstücks in
- das Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens,
- in das Sonderbetriebsvermögen des Steuerpflichtigen bei einer Personengesellschaft
und
- in das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft ohne Gewährung von
Gesellschaftsrechten und sonstigen Gegenleistungen ist keine Veräußerung (BMF IV C 3 - S 2256 - 263/00, Erlass vom 5.10.2000)und mithin auch keine Anschaffung.

Deshalb ist es nicht möglich, für die Gebäude insgesamt AfA zu berechnen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Abschließend erlauben Sie mir noch folgenden wichtigen Hinweis:

Dieses Forum soll Ihnen lediglich eine erste Orientierung über die Rechtslage geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann hierdurch nicht ersetzt werden. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung auch völlig anders ausfallen.

Mit feundlichen Grüßen,

Alexandra Gerecht
Rechtsanwältin
Rückfrage vom Fragesteller 4. Februar 2011 | 15:27

Nach Tz. 2 des BMF IV C 3 - S 2256 - 263/00 - mir bisher nicht bekannt - nachvollziehbar. Bzgl. der Anschaffungskosten ändert sich durch die Einlage (leider) nichts.

Frage: AK/HK nach der Einlage aufgrund von Renovierungsarbeiten lassen sich jedoch insgesamt zu 2 % p.a. abzuschreiben oder sind Besonderheiten zu beachten?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. Februar 2011 | 16:05

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage lässt sich nicht 100% zufriedenstellend beantworten, da es hier auf Details ankommen kann. Ich rate Ihnen, einen Steuerberater aufzusuchen. Nur soviel vorab:

Renovierungsarbeiten sind im Allgemeinen keine nachträglichen Herstellungskosten, sondern Erhaltungsaufwand.
Unter Erhaltungsaufwand werden bestimmte Aufwendungen vor allem für Instandsetzung am Gebäude und anderen Wirtschaftsgütern zusammengefasst, die einkommensteuerrechtlich zu den wichtigsten sofort abziehbaren Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) oder Werbungskosten zählen. Der Begriff des Erhaltungsaufwands ist gesetzlich nicht bestimmt; er wird aber in der Regelung zur Verteilung größeren Erhaltungsaufwands an Wohngebäuden (§ 82b EStDV) vorausgesetzt.

Die Abgrenzung ist oft sehr schwierig und dann auch ein häufiger Streitpunkt zwischen Steuerbürger und Finanzamt.

Umsatzsteuerlich berechtigt der Erhaltungsaufwand unter bestimmten Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug: Das Objekt muss umsatzsteuerlich dem Unternehmensvermögen zuzuordnen sein und mit ihm müssen Umsätze erzielt werden, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben, rate Ihnen aber, wie gesagt, einen Steuerberater oder Fachanwalt zu konsultieren, da eine Ferndiagnose nicht möglich ist.

Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende!

Mit freundlichen Grüßen,

Alexandra Gerecht
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 3. Februar 2011 | 21:38

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