Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
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ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Entscheiden ist, ob die Gewinne aus dem Vermögen mit für die Unterhaltsberechnung herangezogen werden, ist die rechtliche Einordnung der Übertragung.
Der Hintergrund ist eine Steuerersparnis Ihre Vaters. Somit könnten Sie als Verwalter tätig gewesen sein und das Geld nebst Zinsen gehören Ihrem Vater. Aufgrund dessen, dass Ihr Vater jedoch die Geldanlage vorgenommen hat, sind Sie nicht wirklich tätig gewesen. Dies könnte sich als problematisch darstellen und Fragen hervorrufen.
Eine weitere, objektiv naheliegende Variante ist, dass ihr Vater Ihnen das Geld geschenkt hat. In diesen Fall sind die §§ 516 ff BGB anwendbar. Danach können Sie ohne weiteres das Geld Ihrem Vater zurückgeben, wenn Sie das Geld nicht annehmen möchten. Dagegen kann sich Ihr Vater auch nicht verwehren.
Aufgrund des zur Verfügung stehenden Einkommens müssten Sie nach derzeitiger Berechnung nur Unterhalt für das Kind (317€ - hälftiges Kindergeld) zahlen. Aufgrund des Ihnen zustehenden Selbstbehaltes (1.100€ gegenüber der getrenntlebenden Ehegatten) sind Sie dann bzgl. Des Ehegattenunterhaltes nicht mehr leistungsfähig.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Betriebswirtin (HWK)
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Sehr geehrte Frau Sperling,
Eine weitere, objektiv naheliegende Variante ist, dass ihr Vater Ihnen das Geld geschenkt hat. In diesen Fall sind die §§ 516 ff BGB anwendbar. Danach können Sie ohne weiteres das Geld Ihrem Vater zurückgeben*, wenn Sie das Geld nicht annehmen möchten. Dagegen kann sich Ihr Vater auch nicht verwehren.
Eine Frage zu zurückgeben*?
Einfach zurücksenden? oder ist bei dem Geld ein Notar erforderlich/ ratsam im Bezug einer möglichen Ehescheidung?
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage darf ich wie folgt benatworten.
Ein Notar wird hierzu nicht benötigt. Sie sollten bei der Überweisung oder Rückgabe ganz klar angeben, dass sich um die Rückgabe des auf dem Konto Nr. ... bei der Bank ... abgelegten Geld handelt.
Ich hoffe Ihre Nachfrage zutreffend beantwortet zu haben.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht