Ihre Frage möchte ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten:
Eine Sperrzeit wird von der Arbeitsagentur immer dann verhängt, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch die Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Im Umkehrschluss kann durch die Arbeitsagentur daher nur dann eine Sperrzeit verhängt werden, wenn kein wichtiger Grund für das Verhalten des kündigenden Arbeitnehmers vorliegt im Sinne des § 159 Abs. 1 SGB III. Deshalb erhält jeder, bei dem ein Sperrzeittatbestand im Grundsatz vorliegt, die Gelegenheit eine Stellungnahme abzugeben, weshalb die Kündigung erfolgt. Hierin sind alle Umstände zu nennen, darzulegen und zu belegen, die einen wichtigen Grund für die Eigenkündigung statuieren. In Ihrem Fall sollten die Umstände deutlich genannt und belegt werden, weshalb das Studium und das Stipendium Ihre Eigenkündigung gerechtfertigt haben im Sinne der gesetzlichen Sperrzeitenregelung. Grundsätzlich entfällt aber eine Sperrzeit bei Eigenkündigung nur, wenn der Arbeitnehmer durch Umstände „in die Eigenkündigung getrieben wurde", da der gesetzliche Anspruch keine freiwillige Verursachung von Arbeitslosigkeit toleriert. Wenn eine Kündigung durch den Arbeitnehmer erfolgt ist, wird die Arbeitsagentur immer zunächst eine Sperrzeitprüfung durchführen. Der Arbeitslose hat dann Gelegenheit darzulegen, warum dies für ihn nicht zutrifft.
Die klassischen Gründe wären z.B. eine Vorwegnahme einer betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung oder arbeitsvertragliche Verletzungen auf Seiten des Arbeitgebers.
Eine ausführliche Stellungnahme bei der Antragstellung zu den Beweggründen für die eigene Kündigung ist zwingend zu empfehlen. Allerdings wird auch der Arbeitgeber bei einer Kündigung des Arbeitnehmers befragt, so dass Ihre Gründe belegbar sein sollten. Es wird nicht pauschal eine Sperrzeit verhängt werden, sondern nach Prüfung Ihres Vortrags zu den Gründen der Eigenkündigung und der entspr. Stellungnahme Ihres Arbeitgebers. Die Prüfung und die Abwägung der Einzelumstände liegt in einem gewissen Rahmen im Ermessen der entscheidenden Behörde und berücksichtigt die Einzelfallsituation. Grundsätzlich ist aber festzuhalten, dass ein Verlassen eines Arbeitsverhältnisses, um mit einem Stipendium ein Studienziel zu verfolgen keine Umstände vorliegen, die den Schluss zuließen, Sie seinen in eine „Eigenkündigung getrieben worden" oder hätten lediglich einer arbeitgeberseitigen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder dem Auslaufen eines zeitlich befristeten Arbeitsvertrages vorgegriffen. Umso wichtiger ist in Ihrem Fall die detailiierte und die nachhaltig begründete Stellungnahme, Darlegung Belegung Ihrer Beweggründe. Grundsätzlich kann ein Studienbeginn eine Eigenkündigung begründen, doch ist dies vor allem vorstellbar, wenn damit einer Arbeitgeberkündigung oder dem Auslaufen eines zeitlichen befristeten Arbeitsvertrages vorgegriffen wird und ein paar Wochen bis zum Studienbeginn zu überbrücken sind.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung verschaffen. Hinweisen möchte ich noch darauf, dass diese Plattform nur eine erste rechtliche Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts leisten kann. Eine umfassende Rechtsberatung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen,
Herzlichen Dank für diese Antwort. Mein Arbeitsplatz war nicht akut gefährdet, zumindest wurden bisher keine Personaleinsparungsziele o.ä. veröffentlicht.
Eine Nachfrage hätte ich noch:
In einem Forum wurde die Meinung vertreten, dass durch die Verweigerung das Arbeitslosengelds bei Eigenkündigung wegen Studium das Recht auf Bildung bzw. der Berufsfreiheit untergraben werden würde (GA § 159 SGB III, Randziffer 159.92).
Eine ähnliche Darstellung findet sich auch in dem Verfahren bzw. dem Antrag (?) zur Prozesskostenhilfe mit dem Aktenzeichen L 18 AL 245/11 B PKH am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Dort steht geschrieben:
"Im Lichte der Berufsfreiheit des Art. 12 Grundgesetz kann die Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses wegen der Aufnahme eines Studiums einen wichtigen Grund darstellen".
Gab es demnach danach eine Entscheidung einer höheren Instanz, dass dem nicht so ist? Lässt sich durch die Entscheidung der Agentur für Arbeit eine Beeinträchtigung der Grundrechte ableiten?
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich wie folgt:
Im Lichte der Berufsfreiheit des Art. 12 Grundgesetz kann die Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses wegen der Aufnahme eines Studiums einen wichtigen Grund darstellen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juli 2006 - B 11a AL 55/05 R). Die Berufsfreiheit aus Art 12 GG spielt dabei eine entspr. Rolle.
Hierfür sind, wie angesprochen die konkreten Einzelfallumstände zuprüfen. U.a. wird zu entscheiden sein, ob Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber keinen Resturlaub zur weiteren „zeitlichen Überbrückung" hätten beantragen können, um dadurch ggf. die Zeit der Arbeitslosigkeit weiter zu reduzieren. So wird auch zu klären sein, ob Sie für den 3-wöchigen Vorbereitungskurs Urlaub hätten nehmen können oder nur für diese Zeit eine Freistellung hätten erreichen können. In Ihrem Schreiben an die Behörde sollten Sie darauf ausführlich eingehen. Hier ist auch Ihr ggf. gegebener Anspruch auf Resturlaub zu klären und ob dieser hätte realisiert werden können. Auch hierzu sollten Sie ausführlich Stellung nehmen. Zu klären dürfte auch sein, ob Sie ggf. das Beschäftigungsverhältnis zeitlich näher zum Beginn des Studiums durch einen Aufhebungsvertrag hätten beenden können.
Wie in Ihrem Sachverhalt dargestellt, hatten Sie diese und weitere Versuche unternommen, um eine entsprechend anderweitige Lösung vom Arbeitsverhältnis zu erreichen. Sollte die Prüfung dieser Umstände ergeben, dass diese Versuche das Ziel hatten und geeignet waren, eine Arbeitslosigkeit zu verkürzen und zeitlich näher an das Studium bzw. die erforderlichen Vorbereitungskurse zu verlagern, wäre Umstände gegeben, die Ihre Kündigung zu dem besagten Zeitpunkt als wichtigen Grund im Sinne der gesetzliche Vorschrift grundsätzlich darstellen können. Der Arbeitgeber wird hierzu ebenfalls Stellung nehmen, weshalb Sie Ihre Ausführungen zu diesen Punkten umfänglich und konkret darlegen und belegen sollten. Entscheidend wird sein, ob Sie hinsichtlich des Antritts des Studiums eine anderen objektive gegebenen Optionen hatten bzw. diese erfolglos ausgeschöpft hatten und deshalb keine andere Möglichkeit hatten, als für den Antritt des Studiums das Arbeitsverhältnis zum diesem Zeitpunkt zu kündigen.
Ich hoffe, mit diesen weiteren Ausführungen Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantwortet zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt