15. März 2005
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09:23
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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auch wenn Ihnen die Antwort nicht gefallen wird, die Rechnung des Kollegen ist nicht zu beanstanden, WENN der Kollege beim Vergleich in irgend einer Art und Weise mitgewirkt hat.
Der Streitwert für die Nettoniete (560 EUR x 12Monate) beträgt 6.720,00 EUR (wobei laut BGH die verbrauchsabhängigen Nebenkosten nicht hinzugerechnet werden; das OLG Oldenburg setzt die Nebenkosten sogar voll an).
Ob der RA die Kündigung selbst schreiben musste, ist dabei (für Sie leider) egal. Wichtig ist allein, DASS er im Kündigungsstreit tätig geworden ist. Und das ist er nach Ihrer Darstellung.
Hinzu kommt der Streitwert von 3.750,00 EUR für den Schadensersatz, so dass nach meiner Berechnung der Streitwertr mindestens 10.570,00 EUR betragen hat.
Die Gebühren nach dem RVG ergeben sich aus den Tabellen und sind nicht zu beanstanden. Die 1,5 Gebühr ist gesetzlich vorgegeben; die 1,3 Gebühr ist als Mittelgebühr zu erheben, wobei mehr nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich ODER schwierig war. Er verlangt aber nur die Mittelgebühr, was nicht zu beanstanden ist.
Da diese Gebühr aber eine Rahmengebühr ist, KÖNNTE (nicht müsste) der RA hier etwas reduzieren. Sprechen Sie deshalb vielleicht auch in Hinblick auf Folgemandate mit dem Kollegen.
Die Nebenforderungen sind nicht zu beanstanden.
Dieses alles gilt aber nur, wenn das RVG einschlägig ist; haben Sie den Auftrag vor dem 01.Juli 2004 erteilt, gilt die alte BRAGO und die Berechnung ist dann etwas anders. Das müssten Sie mir ev. dann in der Nachfrage mitteilen.
Ich bedauere, Ihnen keine bessere Auskunft erteilen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle