Antwort
vonRechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes we folgt beantworten möchte:
Da Sie Deutscher geworden sind, dann sollte Ihr Einkommen keine Roll spielen.
Nein: Einzige Möglichkeit, das Visum wegen Einkommensverhältnisse abzulehnen ist in § 27 Abs. 3 AufenthG geregelt:
"Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist."
Sollten Sie durch die Aufnahme Ihrer Ehefrau in Ihren Haushalt nicht auf Hartz-IV bzw. Sozialhilfeleistungen angewiesen sein, dann ist Ihr Einkommen nicht relevant.
Mit freundlichen Grüßen
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
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Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht
Sehr geehrter Herr Grueneberg,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Ich habe im Internet über dieses Thema recherchiert, und gefunden das es auch für deutsche (besonders eingebürgerte, mit doppelter Stattsangehörigkeit,..) bestimmte Regelausnahmen gibt, wo doch die Lebensunterhaltsicherung ein Grund für die Ablehnung sein kann.
Bei Ehenachzug zu ausländischen Mitbürger besteht die Ausländerbehörde immer darauf, das der Arbeitsvertrag unbefristet sein muss und die Probezeit schon zu Ende.
Kann man auch solche Regelausnahmen auf uns anwenden (besonders da wir beide vom selben Land stammen), und hängt die Lebensunterhaltsicherung für deutsche auch vom unbefristeten Vertrag?
Vielen Dank nochmal
Nachdem ich Es gibt noch die Regelausnahmen
Nein, Sie sind Deutscher geworden, daher gelten für die für deutsche geltenden Vorschriften. Entscheidend hier ist aber vielmehr, ob Sie die Sprache sprechen und Beziehungen zu dem Lang haben (hier: Marokko). Dies haben Sie bei der Frage nicht angegeben.
Sie haben aber insoweit recht, dass bei Personen, für die zumutbar sein kann, die eheliche Lebensgemeinschaft im Ausland zu leben, eine Aufenthaltserlaubnis wegen fehlender Sicherung des Lebensunterhaltes abgelehnt werden kann.
Die Tatsache, dass die Ausländerbehörde bei der Vorsprache Einkommensnachweise verlangt, bedeutet allerdings nicht zwangsläufig, dass dies im Raum steht. Solche Nachweise werden meiner Erfahrung nach immer angefordert.
Wenn Sie aber bislang immer gearbeitet haben, die Stelle für eine neue, bessere, gekündigt haben, dann sehe ich kein großes Problem, dass der Lebensunterhalt als gesichert angesehen wird. Ein Sperrkonto (Konto mit eingeschränkter Möglichkeit, Geld abzuheben) hilft auch dabei.
Gerne können Sie mich kontaktieren, sollte was noch offen bleiben.
MfG
Grueneberg