Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:
1.)
Wenn Sie bereits aus dem Einkommen Ihrer hauptberuflichen Tätigkeit den Mindestbedarf Ihrer Ex-Frau decken, wird möglicher Nebenverdienst als überobligatorisch angesehen und es findet keine Anrechnung statt (so: OLG Hamm, Urteil v. 09.01.1998, Az.: 5 UF 152/97).
Der Unterhaltsanspruch Ihrer geschiedenen Frau steigt dann nicht.
2.)
Ist der Mindestbedarf Ihrer Ex-Frau nicht gedeckt, kommt es darauf an, welche Tätigkeit Sie in der Agentur ausführen:
Handelt es sich nur um "bloße Unterstützung" Ihrer jetzigen Frau, weil Sie über das notwendige Fachwissen verfügen, wird man noch nicht einmal von einer Nebentätigkeit ausgehen, sondern nur von unentgeltlichen Unterstützung innerhalb der Familie.
Zu einer Anrechnung eines fiktiven Einkommens kommt es dann nicht.
Handelt es sich aber um eine nebenerwerbliche Tätigkeit, aus der Sie tatsächlich Einkommen beziehen und ist diese Tätigkeit auch im Betrieb der Ehefrau angemeldet und wird dort abgerechnet, kommt einen Anrechung in Betracht.
Dieses gilt aber nur, wenn Sie die Haupttätigkeit (wegen der Unterstützung) reduziert hätten und nun das Einkommen aus der reduzierten Haupttätigkeit UND der Nebentätigkeit beziehen, da das Einkommen aus der Nebentätigkeit, dann (aber auch nur dann) noch als eheprägend gilt und angerechnet wird.
So, wie Sie es schildern (unentgeltlicher nebentätiger Berater) wird aber keine Anrechnung in Betracht kommen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Sehr geehrter Herr Bohle,
vielen Dank für Ihre rasche Antwort. Wegen ausgesprochen schlechter Erfahrungen auf dem Gebiet Unterhaltsrecht möchte ich daraufhin noch einmal nachfragen: Im Rahmen von "unentgeltlicher Unterstützung innerhalb der Familie" kann meine Frau ihren kleinen Betrieb (unter anderem natürlich) damit bewerben ,dass sie mich als fachlichen Berater aufführt und ich kann ihr im Betrieb helfen?
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Mit freundlichem Gruß
Sehr geehrter Ratsuchender,
dass Sie als geschiedener Ehemann unterhaltsrechtlich nicht die besten Erfahrungen gemacht haben, kann ich schon nachvollziehen. Vielleicht haben Sie auch nur bisher nicht die richtige Rechtsberatung erfahren.
Ihre Frau kann mit Ihrer Beratertätigkeit werben, da die Werbung über den Umfang nichts aussagt.
Sofern es bei der Tätigkeit (und diese ist im Gegensatz zur Werbung allein ausschlaggebend) bei den Grundsätzen verbleibt, die Sie geschildert haben, wird es unterhaltsrechtlich im Verhältnis zur Ex-Frau nicht zu einer Änderung kommen, da es dann bei der unentgeltlichen familiären Hilfe im anrechnungsfreien Umfang bleibt. Im übrigen verweise ich auf die Erstantwort.
Ich wünschen Ihnen und Ihrer Frau viel Erfolg mit der Firma.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle