22. März 2024
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12:57
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Ihre Kommunikation mit dem Mieter kann Ihrem Mann ggf. zugerechnet werden, da Sie insofern als seine Vertreterin gelten können.
Eine abschließende Beurteilung ist erst in Kenntnis aller Details, insbesondere nach Prüfung des Mietvertrages und der E-Mail-Kommunikation möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt