21. August 2021
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16:26
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
E-Mail: kanzlei@sonja-stadler.de
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Fraglich ist in Ihrem Fall, wer das Risiko des zufälligen Untergangs der verkauften Sache trägt.
Diesbezüglich habe ich gewisse Zweifel an dem von Ihnen formulierten Haftungsausschluss, insbesondere auch an dem sehr intransparentem Verweis auf Incoterms in Kombination mit der Aussage des Privatverkaufs.
Soweit davon ausgegangen werden kann, dass ein beiderseitiges Geschäft als Verbraucher vorliegt, gehe ich aber davon aus, dass der Käufer in der Tat nur die Abtretung Ihrer Ansprüche gegenüber dem Versanddienstleister verlangen kann, wie Sie es auch formuliert haben.
Denn dann ist nach § 447 Abs. 1 BGB die Gefahr mit der Ablieferung an den Versanddienstleister bereits auf den Käufer übergegangen. Damit müssten Sie nicht mehr die Ware liefern, sondern nur noch die Ersatzansprüche gegen über dem Versanddienstleister abtreten. Das sollte möglichst zeitnah in die Wege geleitet werdne
Sie können aber weiterhin die Bezahlung vom Käufer verlangen, da Sie Ihren Teil der Verpflichtung erfüllt haben.
Mit freundlichen Grüßen