Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Durch die vorzeitige Beendigung der Auktion ist ein wirksamer Kaufvertrag mit dem Höchstbietenden zustandegekommen, der nur durch eine Anfechtung beseitigt werden kann.
So entschieden hat z.B. das OLG Oldenburg, Urteil vom 28.07.2005, AZ: 8 U 93/05:
"Das Einstellen eines Warenangebots auf der Webseite von eBay zwecks Durchführung einer Online-Auktion begründet ein verbindliches Angebot. Die Wirksamkeit eines solchen verbindlichen Angebots wird durch die nach den eBay-Grundsätzen mögliche vorzeitige Beendigung der Auktion nicht berührt. Seine Willenserklärung kann der Anbieter nur im Wege der Anfechtung beseitigen."
Der Defekt des Gerätes vor Auktionsende berechtigt dabei nicht zur Anfechtung; insoweit sind die Ansprüche über Sachmängel vorrangig. Ebensowenig berechtigt Sie m.E. der Irrtum über die Rechtsfolge des vorzeitigen Abbruchs der Auktion zur Anfechtung, denn die Anfechtung des Abbruches würde den Kaufvertrag nicht entfallen lassen, sondern nur zeitlich verschieben. Eine juristische Sicherheit, dass weitere höhere Gebote erfolgt wären, gibt es aber nicht. Das ursprüngliche Angebot zum Verkauf des Telefones bleibt auch durch die Anfechtung des Abbruches unberührt.
Ich halte daher die Forderung des Käufers auf Schadensersatz für aussichtsreich. Bei einer streitigen Auseinandersetzung dürfte ein deutlich über 200,- € liegender Betrag zu Ihren Lasten gehen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben und bedaure, dass keine günstige Antwort möglich war. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Matthes,
vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage.
Eine kleine Nachfrage habe ich allerdings noch. Die Klage würde ja auf Schadensersatz laufen. Aber dem Käufer ist doch im Grunde gar kein Schaden entstanden? Müsste er nicht hierfür ein baugleiches Gerät erwerben um die Differenz zum Kaufpreis einzufordern? Oder ist es juristisch ausreichend, wenn der Marktwert am Mittel geschätzt wird und daraus der Anspruch abgeleitet wird?
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage möchte ich wie folgt Stellung nehmen:
Es ist rechtmäßig, den Wert des Gerätes am Marktpreis zu ermitteln und die Differenz zum Kaufpreis zu fordern. In dieser Höhe besteht der Schaden, da der Käufer das Gerät z.B. hätte weiterverkaufen können.
Mit freundlichen Grüßen