Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Die Übertragung der von Ihnen genannten Konten erfolgte - nach Ihren Ausführungen - auf der Grundlage eines Erbscheins Ihres Adoptivvaters.
Der Erbschein hat die Funktion, einen Erben im Rechtsverkehr als Rechtsnachfolger des Erblassers zu legitimieren.
Vor diesem Hintergrund hätte die Sparkasse nicht pflichtwidrig gehandelt, es sei denn sie hatte bei der Übertragung der jeweiligen Guthaben auf den Konten positive Kenntnis von der Verfügung von Todes aus den Jahren 1982 und 1986. Darüber hinaus müsste die Verfügung von Todes wegen wirksam gewesen sein.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass sich der Erbvertrag auf frühere und auch auf spätere letztwillige Verfügungen auswirkt.
Frühere zeitlich vor dem Erbvertrag errichtete Verfügungen von Todes wegen, werden durch den Erbvertrag aufgehoben, soweit dieser der früheren Regelung entgegensteht.
Dies gilt natürlich nicht, sofern die frühere Verfügung ihrerseits als wechselbezügliches gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag den Verfügenden binden und die Wirksamkeit des neuen Erbvertrages deshalb verhindern (§§ 2271, 2289 Absatz 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Dieser Ausnahmefall liegt indes hier nicht vor.
Sind die Verfügungen Ihrer Adoptivmutter vor dem Erbvertrag erklärt worden, wären Sie durch den Erbvertrag aufgehoben worden, da sie zu der Regelung im Erbvertrag in Widerspruch stehen bzw. weil sie das Recht des im Erbvertrag Bedachten beeinträchtigen.
Auf den Erbvertrag folgende spätere letztwillige Verfügungen sind unwirksam (vgl. § 2289 Absatz 1 Satz 2 BGB).
Vor diesem Hintergrund dürfte nach vorläufiger Einschätzung – aus der Ferne - ein pflichtwidriges Handeln der Sparkasse nicht vorliegen und somit ein Schadensersatzanspruch nicht begründet sein.
Auch wenn die handelsrechtliche Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren abgelaufen ist, können Sie bei der Sparkasse um Auskunftserteilung ersuchen, wenn Sie glaubhaft machen, dass Ihnen die Kontoauszüge verlorgen gegangen seien und der Sparkasse eine Auskunftserteilung bzgl. der Konten möglich und zumutbar ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt es auf den Ablauf der o.g. 10jährigen Aufbewahrungsfrist nicht an und ein Auskunfts- bzw. Herausgabeanspruch ist begründet, wenn der Bank/Sparkasse die Belege noch zur Verfügung stehen.
Insgesamt empfehle ich die Mandatierung eines Kollegen vor Ort, um eine abschließende und verbindliche Prüfung Ihres Falles vornehmen zu lassen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2006
info@kanzlei-roth.de
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§ 2289 BGB Wirkung des Erbvertrags auf letztwillige Verfügungen; Anwendung von § 2338
(1) Durch den Erbvertrag wird eine frühere letztwillige Verfügung des Erblassers aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde. In dem gleichen Umfang ist eine spätere Verfügung von Todes wegen unwirksam, unbeschadet der Vorschrift des § 2297.
(2) Ist der Bedachte ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling des Erblassers, so kann der Erblasser durch eine spätere letztwillige Verfügung die nach § 2338 zulässigen Anordnungen treffen.
§ 2297 BGB Rücktritt durch Testament
Soweit der Erblasser zum Rücktritt berechtigt ist, kann er nach dem Tode des anderen Vertragschließenden die vertragsmäßige Verfügung durch Testament aufheben. In den Fällen des § 2294 findet die Vorschrift des § 2336 Abs. 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Der Erbvertrag bestand vor den erwähnten Verfügungen. Wie ich bereits geschrieben habe, wusste die Bank von den Verfügungen. Das Ersparte der Konten meiner Adoptivmutter hat sie sich durch sparsamen Umgang mit ihrem monatlich überlassenen Haushaltsgeld zurück gelegt. Dieses Geld wollte sie durch obige Verfügungnen offensichtlich mir zukommen lassen. aufgrund der zerrütteten Ehe scheuten sich beide, den Ehe- und Erbvertrag aufheben zu lassen,zudem sich meine Mutter der Tragweite des Vertrages nicht bewusst war. Deshalb unterschrieb sie in gutem Glauben, mir damit das Geld dieser Konten im Todesfalle zu übertragen, die angeführten Verfügungen.
Frage: Sehen Sie aufgrund der dargestellten Erläuterungen, eine Chance, die Bank haftbar zu machen, bzw. den damaligen Bestand dieser Konten aus der heutigen Erbmasse und somit aus der erbschaftssteuerrelevanten Geldmenge herauszurechnen?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Sie haben ausgeführt, dass die letztwilligen Verfügungen dem Erbvertrag folgten, so dass diese Verfügungen entsprechend der Regelung in § 2289 BGB unwirksam sind.
Die Übertragung der in Rede stehenden Konten seinerzeit auf Ihren Vater durfte daher von dem Kreditinstitut vollzogen werden.
Anhaltspunkte für Schadensersatzansprüche kann ich - unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung - leider nicht erkennen.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -