14. Januar 2025
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15:38
Antwort
vonRechtsanwalt Sebastian Braun
Grünberger Str. 54
10245 Berlin
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E-Mail: braun@rechtsanwalt-braun.berlin
aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Grundsätzlich ist für einen Nebenwohnsitz keine Rundfunkbeitrag zu leisten, dies ergibt sich aus § 4a Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.
[i]§ 4 a
Befreiung von der Beitragspflicht für Nebenwohnungen
(1) Für ihre Nebenwohnungen wird eine natürliche Person von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 auf Antrag befreit, wenn sie selbst, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung an die zuständige Landesrundfunkanstalt entrichtet. Gleiches gilt, wenn sie selbst, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag zwar nicht für die Hauptwohnung, jedoch für eine ihrer Nebenwohnungen entrichtet[/i]
Daher kann ich in Ihrem Fall nicht nachvollziehen, weshalb die Einzugsstelle hier einen Beitrag erhebt. Vor allem, weil die Einzugsstellen von der Norm des § 4a auch Kenntnis haben.
Liegt Ihnen schon ein Bescheid vor oder wird "nur" gemahnt? Bitte laden Sie mir eventuelle Schreiben hier im Portal hoch oder senden diese an meine E-Mailadresse (braun@rechtsanwalt-braun.berlin).
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt