Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Problematisch in Ihrem Fall ist, dass die Urteile des OLG das Zivilrecht betreffen, der Beschluss des VGH aus dem öffentlichen Recht stammt. Die Verwaltung hat sich in der Tat an der Rechtsprechung des jeweils für sie zuständigen Rechtswegs, hier des Verwaltungsrechtsweges, auszurichten. Zwar darf sie die Rechtsprechung der Zivilgerichte nicht völlig unbeachtet lassen. Jedoch sind diese für Sie von untergeordneter Relevanz.
In Ihrem Fall ist weiterhin zu beachten, dass sowohl das OLG Stuttgart als auch der VGH ihre Argumentation am Feiertagsgesetz ausrichten. Ob es sich um einen Beschluss oder ein Urteil handelt, ist dabei entgegen Ihrer Ansicht von untergeordneter Bedeutung.
Zwar ist die Gemeindeverwaltung nicht an die Rechtsprechung des OLG gebunden, jedoch erscheint es m.E. durchaus sinnvoll mit den Argumenten des OLG zumindest Widerspruch gegen den Schließungsanordnung einzulegen. Dabei sollte besonderes Augenmerk auf die Begründung des OLG Stuttgart gelegt werden, warum es sich beim Betrieb einer Automatenvideothek nicht um eine typische werktägliche Tätigkeit handelt. Weiterhin sollten Sie sich jedoch darauf einrichten, dass die Widerspruchsbehörde sich auf die Argumentation des VGH zurückziehen wird.
Um eine abschließende Klärung des von Ihnen vorgetragenen Problemkreises zu erreichen, erscheint es meiner Meinung nach unumgänglich, den Ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsweg auszuschöpfen. Zwar kann an dieser Stelle eine Prognose über den Verfahrensverlauf oder die Erfolgsaussichten nicht abgegeben werden. Zu Ihren Gunsten kann jedoch die OLG-Rechtsprechung gewertet werden. welche auf Grund des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Rechtsordnung, die vorliegend jedenfalls tangiert erscheint, auch vom zuständigen Verwaltungsgericht zu beachten und in die Entscheidungsfindung einzubeziehen ist.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung handelt. Diese kann eine umfassende rechtliche Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen entscheidungserheblicher Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Problematisch in Ihrem Fall ist, dass die Urteile des OLG das Zivilrecht betreffen, der Beschluss des VGH aus dem öffentlichen Recht stammt. Die Verwaltung hat sich in der Tat an der Rechtsprechung des jeweils für sie zuständigen Rechtswegs, hier des Verwaltungsrechtsweges, auszurichten. Zwar darf sie die Rechtsprechung der Zivilgerichte nicht völlig unbeachtet lassen. Jedoch sind diese für Sie von untergeordneter Relevanz.
In Ihrem Fall ist weiterhin zu beachten, dass sowohl das OLG Stuttgart als auch der VGH ihre Argumentation am Feiertagsgesetz ausrichten. Ob es sich um einen Beschluss oder ein Urteil handelt, ist dabei entgegen Ihrer Ansicht von untergeordneter Bedeutung.
Zwar ist die Gemeindeverwaltung nicht an die Rechtsprechung des OLG gebunden, jedoch erscheint es m.E. durchaus sinnvoll mit den Argumenten des OLG zumindest Widerspruch gegen den Schließungsanordnung einzulegen. Dabei sollte besonderes Augenmerk auf die Begründung des OLG Stuttgart gelegt werden, warum es sich beim Betrieb einer Automatenvideothek nicht um eine typische werktägliche Tätigkeit handelt. Weiterhin sollten Sie sich jedoch darauf einrichten, dass die Widerspruchsbehörde sich auf die Argumentation des VGH zurückziehen wird.
Um eine abschließende Klärung des von Ihnen vorgetragenen Problemkreises zu erreichen, erscheint es meiner Meinung nach unumgänglich, den Ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsweg auszuschöpfen. Zwar kann an dieser Stelle eine Prognose über den Verfahrensverlauf oder die Erfolgsaussichten nicht abgegeben werden. Zu Ihren Gunsten kann jedoch die OLG-Rechtsprechung gewertet werden. welche auf Grund des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Rechtsordnung, die vorliegend jedenfalls tangiert erscheint, auch vom zuständigen Verwaltungsgericht zu beachten und in die Entscheidungsfindung einzubeziehen ist.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung handelt. Diese kann eine umfassende rechtliche Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen entscheidungserheblicher Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt