Sehr geehrter Ratsuchender,
für Ihre Anfrage möchte ich Ihnen danken und diese unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:
Die Verwendung eines akademischen Titels kann nach § 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar sein. Die Vorschrift stellt auch das unbefugte Führen auch eines Doktortitels unter Strafe.
In Ihrem Fall ist allerdings die durch unser Grundgesetz gewährleistete Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG zu beachten. Die Ausübung der Kunstfreiheit kann im Einzelfall dazu führen, dass eine Strafbarkeit nach § 132a StGB ausscheidet und Ihnen das Führen eines Titels erlaubt (also nicht unbefugt) ist.
Es dürfte maßgeblich darauf ankommen, ob die Verwendung des akademischen Titels in Ihrem Künstlernamen zu einer Verwechslungsgefahr führt (der Verkehr also annimmt, dass sie tatsächlich einen akademischen Titel inne haben > dann Strafbarkeit) oder erkennbar ist, dass der Titel Teil eines Künstlernamens ist.
Für Ihr Beispiel „Dr.acula" ist nach meiner Auffassung eindeutig erkennbar, dass es sich um einen Künstlernamen handelt. Für Ihren Namen wäre jedoch eine konkrete Prüfung im Einzelfall erforderlich.
Sollte das Führen des Titels nicht rechtswidrig sein, ist auch eine Eintragung Ihres Künstlernamens als Marke denkbar. Dabei kommt es darauf an, ob der Teil hinter dem akademischen Titel unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig ist. Auch hier wäre eine Prüfung des anhand Ihres konkreten Namens erforderlich.
Ich hoffe, Ihnen mit vorstehender Beantwortung einen ersten Überblick verschafft zu haben und wünsche Ihnen für die Klärung der Angelegenheit viel Erfolg. Gern stehe ich Ihnen auch für eine weitergehende Beratung und Interessenvertretung unter den unten angegebenen Kontaktdaten zur Verfügung.
Ich weise Sie darauf hin, dass das Hinzufügen- oder Weglassen von Sachverhaltsdetails zu einer völlig anderen rechtlichen Bewertung führen kann.
Gern können Sie die Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Norman Dauskardt
- Rechtsanwalt -
PS.: Wenn Sie diese Antwort bewerten, helfen Sie mit, diesen Service transparent zu gestalten.
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Die Verwendung eines akademischen Titels kann nach § 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar sein. Die Vorschrift stellt auch das unbefugte Führen auch eines Doktortitels unter Strafe.
In Ihrem Fall ist allerdings die durch unser Grundgesetz gewährleistete Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG zu beachten. Die Ausübung der Kunstfreiheit kann im Einzelfall dazu führen, dass eine Strafbarkeit nach § 132a StGB ausscheidet und Ihnen das Führen eines Titels erlaubt (also nicht unbefugt) ist.
Es dürfte maßgeblich darauf ankommen, ob die Verwendung des akademischen Titels in Ihrem Künstlernamen zu einer Verwechslungsgefahr führt (der Verkehr also annimmt, dass sie tatsächlich einen akademischen Titel inne haben > dann Strafbarkeit) oder erkennbar ist, dass der Titel Teil eines Künstlernamens ist.
Für Ihr Beispiel „Dr.acula" ist nach meiner Auffassung eindeutig erkennbar, dass es sich um einen Künstlernamen handelt. Für Ihren Namen wäre jedoch eine konkrete Prüfung im Einzelfall erforderlich.
Sollte das Führen des Titels nicht rechtswidrig sein, ist auch eine Eintragung Ihres Künstlernamens als Marke denkbar. Dabei kommt es darauf an, ob der Teil hinter dem akademischen Titel unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig ist. Auch hier wäre eine Prüfung des anhand Ihres konkreten Namens erforderlich.
Ich hoffe, Ihnen mit vorstehender Beantwortung einen ersten Überblick verschafft zu haben und wünsche Ihnen für die Klärung der Angelegenheit viel Erfolg. Gern stehe ich Ihnen auch für eine weitergehende Beratung und Interessenvertretung unter den unten angegebenen Kontaktdaten zur Verfügung.
Ich weise Sie darauf hin, dass das Hinzufügen- oder Weglassen von Sachverhaltsdetails zu einer völlig anderen rechtlichen Bewertung führen kann.
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Norman Dauskardt
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