Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Die Kündigung einer Direktversicherung vor dem 60. Lebensjahr ist in der Regel leider nicht möglich.
Diese Regelung wird auch von der Rechtsprechung getragen, so z. B. LG Hamburg, Az: 332 O 409/05: „Einer (..) Auszahlung steht trotz der Kündigung des Lebensversicherungsvertrages die Regelung des § 2 Abs. 2 BetrAVG entgegen. Nach § 2 Abs. 2 BetrAVG darf der Rückkaufswert in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals aufgrund einer Kündigung des Versicherungsvertrages nicht in Anspruch genommen werden, die Kündigung führt dazu, dass die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt wird. Eine Verfügungsbeschränkung erfasst neben dem geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals auch die Überschussanteile und den Bonus. Sinn und Zweck der Regelung ist die bestehende Versorgungsanwartschaft ungeschmälert im Sinne des Versorgungszweckes zu sichern und zu verhindern, dass der Arbeitnehmer die Anwartschaft auch nur teilweise auflöst und für andere Zwecke als den der Altersversorgung verwendet. Diese Grundsätze sind vorliegend anwendbar, da dem Kläger eine unverfallbare Anwartschaft aus einer Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 1 BetrAVG zusteht, dies ist zwischen den Parteien unstreitig."
Sie haben aber die Möglichkeit, die Beiträge selber zu zahlen oder die Versicherung ruhend zu stellen.
Es tut mir leid, dass ich Ihne hier keine positive Nachricht geben kann.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Die Kündigung einer Direktversicherung vor dem 60. Lebensjahr ist in der Regel leider nicht möglich.
Diese Regelung wird auch von der Rechtsprechung getragen, so z. B. LG Hamburg, Az: 332 O 409/05: „Einer (..) Auszahlung steht trotz der Kündigung des Lebensversicherungsvertrages die Regelung des § 2 Abs. 2 BetrAVG entgegen. Nach § 2 Abs. 2 BetrAVG darf der Rückkaufswert in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals aufgrund einer Kündigung des Versicherungsvertrages nicht in Anspruch genommen werden, die Kündigung führt dazu, dass die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt wird. Eine Verfügungsbeschränkung erfasst neben dem geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals auch die Überschussanteile und den Bonus. Sinn und Zweck der Regelung ist die bestehende Versorgungsanwartschaft ungeschmälert im Sinne des Versorgungszweckes zu sichern und zu verhindern, dass der Arbeitnehmer die Anwartschaft auch nur teilweise auflöst und für andere Zwecke als den der Altersversorgung verwendet. Diese Grundsätze sind vorliegend anwendbar, da dem Kläger eine unverfallbare Anwartschaft aus einer Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 1 BetrAVG zusteht, dies ist zwischen den Parteien unstreitig."
Sie haben aber die Möglichkeit, die Beiträge selber zu zahlen oder die Versicherung ruhend zu stellen.
Es tut mir leid, dass ich Ihne hier keine positive Nachricht geben kann.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten: