Deutscher Video Ring

| 23. August 2010 15:02 |
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Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von


15:51
Mir wurde am 07.08.2010 eine Mahnung vom Inkassounternehmen Creditreform Gießen, Auftraggeber Wolfgang Klenk GmbH & Co KG Abteilung Videotheken, über 203,51€ (Hauptforderung 150,09€, Nebenforderung 52,61€) mit der Zahlungsfrist bis 13.08.2010 zugeschickt. Am 19.08.2010 erhielt ich die letzte außergerichtliche Mahnung Zahlungstermin 23.08.2010 und einen Betrag von 206,34€.

Bei der Forderung handelt es sich um Miete vom 06.03.2009, des Deutschen Video Ring, ohne Angabe der geliehenen Sache und der Videothek.

Ich war zwar Kunde einer Videothek des DVR (die es schon länger nicht mehr gibt) und mir wurde nie eine Rechnung oder Mahnung von dieser zugeschickt und daher kann ich nicht nachvollziehen um was es da geht.

1. kann ich eine Vollmachtsurkunde verlangen?
2. muss man mir detaillierte Forderungsaufstellung vorlegen?
3. kann ich Widerspruch einlegen, wen ja wie?
23. August 2010 | 15:23

Antwort

von


(910)
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail: mail@anwaltskanzlei-dotterweich.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Die Gegenseite ist verpflichtet, die Rechtmäßigkeit ihrer Forderung darzulegen und ggf. im Prozess zu beweisen. Sie können die Vorlage einer Vollmacht und eine detaillierte Forderungsaufstellung verlangen, da Sie in der Lage sein müssen, die erhobene Forderung nachzuvollziehen. Sie sollten daher die Gegenseite zur Vorlage dieser Dokumente auffordern. Sollten Sie keinerlei Verbindlichkeiten gegenüber dem DVR gehabt haben als die dortige Mitgliedschaft beendet worden ist, könnten Sie auch die Erhebung einer sog. negativen Feststellungsklage androhen, die darauf abzielt, festzustellen, dass die Forderung zu Unrecht erhoben worden ist. Zu denken wäre auch an die Stellung einer Strafanzeige wegen (versuchten) Betruges. In diesem Schreiben können Sie der Forderung auch widersprechen.

Sollte es jetzt zu einem gerichtlichen Verfahren kommen, können Sie einem Mahnbescheid widersprechen bzw. einer Klage mit Abweisungsantrag entgegen treten. Vor Gericht muss die Gegenseite detailliert darlegen, wie sich die Forderung ergibt. Mangels weiterer Kenntnisse Ihres Falles kann an dieser Stelle keine abschließende Sachverhaltswürdigung erfolgen. Ich rate Ihnen, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Vertretung Ihrer Interessen zu beauftragen, falls die Gegenseite die gerichtliche Auseinandersetzung sucht.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 23. August 2010 | 15:47

Vielen Dank Sie haben mir sehr geholfen.
Soll ich die Anforderung der Dokumente an die Gegenseite per Einschreiben schicken oder reicht ein normaler Brief.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. August 2010 | 15:51

Sehr geehrter Ratsuchender,

am billigsten ist die Versendung per Fax, denn auch mit einem Einschreiben kann nicht bewiesen werden, welchen Inhalt der Brief hat, sondern nur, dass ein Brief versandt worden ist - hier könnte die Gegenseite bestreiten, dass der Umschlag gefüllt war. Um die beweissichere Zustellung per Boten oder über einen Gerichtsvollzieher zu vermeiden, bietet sich hier das Fax als anerkannte Zustellungsart an.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 23. August 2010 | 15:41

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