23. August 2010
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15:23
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
Hussenstraße 19
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Die Gegenseite ist verpflichtet, die Rechtmäßigkeit ihrer Forderung darzulegen und ggf. im Prozess zu beweisen. Sie können die Vorlage einer Vollmacht und eine detaillierte Forderungsaufstellung verlangen, da Sie in der Lage sein müssen, die erhobene Forderung nachzuvollziehen. Sie sollten daher die Gegenseite zur Vorlage dieser Dokumente auffordern. Sollten Sie keinerlei Verbindlichkeiten gegenüber dem DVR gehabt haben als die dortige Mitgliedschaft beendet worden ist, könnten Sie auch die Erhebung einer sog. negativen Feststellungsklage androhen, die darauf abzielt, festzustellen, dass die Forderung zu Unrecht erhoben worden ist. Zu denken wäre auch an die Stellung einer Strafanzeige wegen (versuchten) Betruges. In diesem Schreiben können Sie der Forderung auch widersprechen.
Sollte es jetzt zu einem gerichtlichen Verfahren kommen, können Sie einem Mahnbescheid widersprechen bzw. einer Klage mit Abweisungsantrag entgegen treten. Vor Gericht muss die Gegenseite detailliert darlegen, wie sich die Forderung ergibt. Mangels weiterer Kenntnisse Ihres Falles kann an dieser Stelle keine abschließende Sachverhaltswürdigung erfolgen. Ich rate Ihnen, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Vertretung Ihrer Interessen zu beauftragen, falls die Gegenseite die gerichtliche Auseinandersetzung sucht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
23. August 2010 | 15:47
Vielen Dank Sie haben mir sehr geholfen.
Soll ich die Anforderung der Dokumente an die Gegenseite per Einschreiben schicken oder reicht ein normaler Brief.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
23. August 2010 | 15:51
Sehr geehrter Ratsuchender,
am billigsten ist die Versendung per Fax, denn auch mit einem Einschreiben kann nicht bewiesen werden, welchen Inhalt der Brief hat, sondern nur, dass ein Brief versandt worden ist - hier könnte die Gegenseite bestreiten, dass der Umschlag gefüllt war. Um die beweissichere Zustellung per Boten oder über einen Gerichtsvollzieher zu vermeiden, bietet sich hier das Fax als anerkannte Zustellungsart an.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt