27. Oktober 2023
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11:34
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihre Frage betrifft in der Tat ein sehr wichtiges Thema, nämlich das Recht eines Ratsmitglieds auf Information und Akteneinsicht. Grundsätzlich haben Sie als Ratsmitglied ein Recht auf umfassende Information über alle Angelegenheiten, die Gegenstand der Beratungen und Beschlüsse des Rates sind. Dies ergibt sich aus Ihrer Funktion als gewähltes Mitglied des Rates und Ihrer damit verbundenen Kontrollfunktion gegenüber der Verwaltung.
In der Tat sieht § 43 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vor, dass die Ratsmitglieder das Recht haben, in Angelegenheiten der Gemeinde an den Bürgermeister Anfragen zu richten. Nach § 55 Abs. 1 GO NRW haben die Ratsmitglieder zudem das Recht, die Verwaltung zu kontrollieren.
Konkreter wird das noch in Abs. 5:
[i]"Jedem Ratsmitglied oder jedem Mitglied einer Bezirksvertretung ist vom Bürgermeister auf Verlangen Akteneinsicht zu gewähren, soweit die Akten der Vorbereitung oder der Kontrolle von Beschlüssen des Rates, des Ausschusses oder der Bezirksvertretung dienen, der es angehört. Dritte sind von der Teilnahme an der Akteneinsicht ausgeschlossen. Die Akteneinsicht darf nur verweigert werden, soweit ihr schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter entgegenstehen. Die ablehnende Entscheidung ist in Textform zu begründen. Akteneinsicht darf einem Ratsmitglied oder einem Mitglied der Bezirksvertretung nicht gewährt werden, das wegen Interessenwiderstreits von der Beratung und Entscheidung der Angelegenheit ausgeschlossen ist."[/i]
Das ist soweit korrekt.
Wenn Sie also als Ratsmitglied berechtigterweise der Ansicht sind, dass Ihnen zur Ausübung Ihres Mandats notwendige Informationen vorenthalten werden, können Sie sich auf diese Vorschriften berufen. Sie sollten in diesem Fall die Verwaltung schriftlich auffordern, Ihnen die gewünschten Informationen zur Verfügung zu stellen und dabei ausdrücklich auf Ihre Rechte nach der GO NRW hinweisen.
Die Zuwendung aller Dateien in digitaler Form ist aber nicht zwingend.
Sollte die Verwaltung Ihrer Aufforderung nicht nachkommen, könnten Sie erwägen, gerichtliche Schritte einzuleiten.
Ich empfehle Ihnen daher, sich in dieser Angelegenheit anwaltlich vertreten zu lassen. Die Kosten muss im Nachhinein im Erfolgsfalle die Verwaltung tragen, jedenfalls im Grundsatz, von Ausnahmen abgesehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg