23. September 2025
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20:11
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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da der Geldbetrag vom Verkaufserlös an die Mutter als ehebedingte Zuwendung überlassen wurde, kann dieser Betrag nicht zurückgefordert werden.
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Eine ehebezogene Zuwendung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt, wobei er die Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde. Darin liegt die Geschäftsgrundlage der Zuwendung
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Aber es muss nachweisbar sein, dass es sich nicht um eine Schenkung handelt, sondern eben um eine ehebedingte Zuwendung. Im besten Fall gibt es dazu auch eine schriftliche Vereinbarung.
Kann die ehebedingte Zuwendung nachgewiesen werden, liegt keine Schenkung vor und die ehebedingte Zuwendung kann auch nicht zurückgefordert werden.
Diese kann auch deswegen nicht zurückgefordert werden, da die Rechtsprechung keine Trennung der Ehegatten annimmt, wenn ein Ehegatte in ein Heim umziehen muss. Grundsätzlich kümmert sich der andere Ehegatte auch weiter durch Besuche etc. um den im Heim lebenden Ehepartner. Dieser wird auch an der Zuwendung noch teilhaben können, indem ihm durch den anderen Ehegatten Geschenke gemacht werden können, die ihm den Aufenthalt im Heim angenehmer machen.
Die Mutter kann auch über diese Zuwendung frei verfügen.
Als unterhaltspflichtige Ehefrau muss sie das Geld nicht behalten oder anlegen.
Sie darf dieses an jede Person weitergeben.
Ihrer Mutter kann dann die Weitergabe auch nicht vorgehalten werden. Die Weitergabe wird nur dann ein Problem, wenn auch die Mutter Leistungen in Anspruch nehmen muss.
Aber dazu haben Sie ausgeführt, dass Ihnen für diesen Fall die Problematik einer Schenkung bekannt ist.
Zu überlegen ist natürlich auch, ob der Mutter der Schonvermögensbetrag in Höhe von derzeit 10.000,00 € verbleibt, damit diese eine finanziellen Spielraum hat.
Festzuhalten ist demnach, dass im Falle der ehebedingten Zuwendung keine Rückforderung erfolgen kann.
Aber es wird in zwei Jahren mit dem Sozialamt vermutlich zur Auseinandersetzung kommen. Dieses wird sich auf eine Schenkung berufen. Es muss daher zwingend beweisbar sein, dass es keine Schenkung ist.
Deshalb ist zu überlegen, den weitergegebenen Betrag zunächst nicht zu verwerten. Die Verwertung könnte zunächst aus Sicherheitsgründen zurückgestellt werden. Verstehen Sie dieses als Hinweis, da eine Auseinandersetzung mit dem Sozialamt nicht auszuschließen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle