21. Januar 2011
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11:25
Antwort
vonRechtsanwältin Carolin Richter
Georg-Schumann-Str. 14
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gern beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsangaben und Ihres Einsatzes.
Nach dem von Ihnen mitgeteilten Sachverhalt dürften Sie einen Anspruch auf Dachflächenfenster mit Klapp/Schwingflügel haben und zwar aus folgendem Grund:
Wenn sich zwei Personen über einen Vertragsgegenstand einigen bzw. über eine Eigenschaft des Vertragsgegenstandes, dies aber falsch bezeichnen, schadet diese Falschbezeichnung nicht. Es ist dann trotz der Falschbezeichnung der eigentlich gemeinte Vertragsgegenstand bzw. Vertragseigenschaft zu liefern. Für Ihren Fall bedeutet das, dass Sie und der Dachdecker sich auf Dachflächenfenster mit Klapp/Schwingflügeln geeinigt haben. Auch wenn in dem Vertrag diese Dachflächenfenster in der Typenbezeichnung falsch bezeichnet wurden, gilt die Einigung auf Klapp/Schwinglügel. Der Dachdecker kann sich daher nicht mit einem Fehler im Programm herausreden. Erst recht nicht dmait, Sie hätten es prüfen müssen, da Ihnen wahrscheinlich die genaue Typenbezeichnung nicht bekannt war.
Das war der theoretische Teil. Problematischer könnte es mit der praktischen Umsetzung Ihrer Forderung sein. In einem möglichweise gerichtlichen Verfahren müssen Sie nicht nur beweisen, dass Sie Dachflächenfenster mit Klapp/Schwingflügel wollten, sondern dass Sie sich mit dem Dachdecker darauf auch geeingigt haben. Vielleicht haben Sie einen Zeugen, der das bestätigen kann oder Aufzeichnungen/ Kostenvoranschlag woraus sich die Klapp/Schwingflügel ergeben.
Sie sollten den Dachdecker daher unter Fristsetzung von 2 Wochen auffordern, die richtigen Dachflächenfenster einzubauen. Weigert er sich weiter, werden Sie wohl um ein Klageverfahren nicht umhin kommen. In diesem Fall sollten Sie sich anwaltliche Hilfe vor Ort suchen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen Überblick verschaffen. Bitte beachten Sie, dass geringfügige Sachverhaltsabweichungen zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen können. Bitte beachten Sie weiter, dass eine Onlineberatung keine Beratung vor Ort ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
C. Richter
Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Carolin Richter