Sehr geehrter Ratsuchender ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte diese auf Grund Ihrer Angaben und wie folgt beantworten:
§ 1004 BGB enthält folgende Regelung:
Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen.
Hier wird Ihr Eigentum beeinträchtigt, denn durch den fehlerhaften Anschluss der Dachrinne des Nachbarhauses gelangt Wasser in Ihre Wand.
Ein Beseitigungsanspruch gegen den Nachbarn kann ausgeschlossen sein, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist. Eine Duldungspflicht kann sich z.B. aus Nachbarschaftsgesetzen ergeben. Für solch einen Fall wie den Ihrigen gibt es im NRW- Nachbargesetz keine Duldungspflicht.
Vielmehr enthält dieses Gesetz die Regelung, dass bauliche Anlagen so zu errichten sind, dass Niederschlagswasser nicht auf das Nachbargrundstück dringt.
Somit haben Sie gegen den Nachbarn ein Anspruch auf Beseitigung der Störung. Die Kosten dafür muss der Nachbar selbst tragen.
Um bei eventuellen Streitigkeiten einen Beweis zu haben, empfehle ich Ihnen Fotos anzufertigen.
Ich hoffe Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung einen Überblick verschafft zu haben.
Ergänzend möchte ich auf folgendes hinweisen. Meine Auskunft umfasst wesentliche Gesichtspunkte die im geschilderten Fall allgemein zu beachten sind. Daneben können weitere Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem ganz anderen Ergebnis führen können. Deshalb sind verbindliche Empfehlungen darüber, ob und wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Sylvia Vetter
Rechtsanwältin
§ 1004 BGB enthält folgende Regelung:
Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen.
Hier wird Ihr Eigentum beeinträchtigt, denn durch den fehlerhaften Anschluss der Dachrinne des Nachbarhauses gelangt Wasser in Ihre Wand.
Ein Beseitigungsanspruch gegen den Nachbarn kann ausgeschlossen sein, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist. Eine Duldungspflicht kann sich z.B. aus Nachbarschaftsgesetzen ergeben. Für solch einen Fall wie den Ihrigen gibt es im NRW- Nachbargesetz keine Duldungspflicht.
Vielmehr enthält dieses Gesetz die Regelung, dass bauliche Anlagen so zu errichten sind, dass Niederschlagswasser nicht auf das Nachbargrundstück dringt.
Somit haben Sie gegen den Nachbarn ein Anspruch auf Beseitigung der Störung. Die Kosten dafür muss der Nachbar selbst tragen.
Um bei eventuellen Streitigkeiten einen Beweis zu haben, empfehle ich Ihnen Fotos anzufertigen.
Ich hoffe Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung einen Überblick verschafft zu haben.
Ergänzend möchte ich auf folgendes hinweisen. Meine Auskunft umfasst wesentliche Gesichtspunkte die im geschilderten Fall allgemein zu beachten sind. Daneben können weitere Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem ganz anderen Ergebnis führen können. Deshalb sind verbindliche Empfehlungen darüber, ob und wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Sylvia Vetter
Rechtsanwältin