Dachanschluss vom Nachbarn undicht (NRW)- Verantwortlichkeit ??

27. August 2006 15:09 |
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Nachbarschaftsrecht


Zusammenfassung

Ist der Nachbar verpflichtet, den fehlerhaften Dachanschluss zu reparieren, der Wasser in unsere Wand eindringen lässt?

Der Nachbar muss den fehlerhaften Dachanschluss reparieren, da er Ihr Eigentum beeinträchtigt. Nach § 1004 BGB können Sie die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. In NRW gibt es keine Duldungspflicht für solche Fälle, und bauliche Anlagen müssen so errichtet sein, dass kein Wasser auf das Nachbargrundstück gelangt. Der Nachbar trägt die Kosten für die Reparatur. Es ist ratsam, Beweise wie Fotos zu sammeln, um bei Streitigkeiten abgesichert zu sein.

Bei unserem Mehrfamilienhaus in NRW stösst aufgrund unterschiedlicher Giebelwandhöhen der Dachrand des Nachbarn an unsere Giebelwand. Das Dach des Nachbarn ist vor ca. 12 Jahren neu gedeckt worden. Wir führen zur Zeit Wärmedämmmaßnahmen an unserem Haus durch. Dafür haben wir ein Gerüst aufgestellt und ich hatte Gelegenheit, mir den Dachanschluss anzusehen. Der Anschluss ist sehr unprofessionell ausgeführt. Es ist sehr wahrscheinlich, dass Wasser in unsere Wand eindringt, da in dieser Höhe auf unserer Wandinnenseite zeitweise ein Fleck zu sehen ist, der größer und kleiner wird. Bevor ich mit dem Hausverwalter der Eigentümergemeinschaft des Nachbarhauses rede, möchte ich mir über die Zuständigkeit Klarheit verschafffen. Ist der Nachbar verantwortlich, den Dachanschluss auf seine Kosten in Ordnung zu bringen ?
Sehr geehrter Ratsuchender ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte diese auf Grund Ihrer Angaben und wie folgt beantworten:

§ 1004 BGB enthält folgende Regelung:
Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen.
Hier wird Ihr Eigentum beeinträchtigt, denn durch den fehlerhaften Anschluss der Dachrinne des Nachbarhauses gelangt Wasser in Ihre Wand.

Ein Beseitigungsanspruch gegen den Nachbarn kann ausgeschlossen sein, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist. Eine Duldungspflicht kann sich z.B. aus Nachbarschaftsgesetzen ergeben. Für solch einen Fall wie den Ihrigen gibt es im NRW- Nachbargesetz keine Duldungspflicht.

Vielmehr enthält dieses Gesetz die Regelung, dass bauliche Anlagen so zu errichten sind, dass Niederschlagswasser nicht auf das Nachbargrundstück dringt.

Somit haben Sie gegen den Nachbarn ein Anspruch auf Beseitigung der Störung. Die Kosten dafür muss der Nachbar selbst tragen.

Um bei eventuellen Streitigkeiten einen Beweis zu haben, empfehle ich Ihnen Fotos anzufertigen.

Ich hoffe Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung einen Überblick verschafft zu haben.

Ergänzend möchte ich auf folgendes hinweisen. Meine Auskunft umfasst wesentliche Gesichtspunkte die im geschilderten Fall allgemein zu beachten sind. Daneben können weitere Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem ganz anderen Ergebnis führen können. Deshalb sind verbindliche Empfehlungen darüber, ob und wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.


Mit freundlichen Grüßen

Sylvia Vetter
Rechtsanwältin





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