22. Dezember 2004
|
22:59
Antwort
vonRechtsanwalt Klaus Wille
Waidmarkt 11
50676 Köln
Tel: 0221-79077052
Web: https://www.anwalt-wille.de
E-Mail: anwalt@anwalt-wille.de
vielen Dank für Ihre Anfrage.
für die DNA - Analyse ist § 81g StPO maßgabend.
Die Ennahme ist an zwei Voraussetzungen geknüpft. ZUnächst müssen Sie wegen einer Straftat von erheblicher Beduetung veruteilt worden sien. Gem. § 2c i.V.m. der Analage zu § 2c des DNA-Indentifikationsgesetzes vom 07.09.1998 gilt dies gerade nicht.
Da aber § 126 StPO auch die Androhung mit Totschlag umfaßt und der Totschlag wiederum gem. Anlage zu 2c Ziffer 18 darin genannt ist, könnte man die Zulässigkeit denken.
Ich halte die Maßnahme trotz allem für unzulässig, da das DNA - Identifikationsgesetz in der o.g. Anlage klar definiert hat, welche Taten umfaßt sind. Es muß sich zumindest um eine Tat handelnt, die im Versuchsstadim war.
Dafür spricht auch, daß die Androhung ein anderes Rechtsgut als die in der Anlage zu 2c genannten Taten hat. BEi § 126 handelt es sich um eine abstrakte Gefährung des Rechtsfriedens.
Gegen die Anordnung wird eine Bescherde gem. § 304 I StPO eingereicht. Die Andrdnung wird - da keine Gefahr im Verzug besteht - auch nicht durchgeführt, bis das Beschwerdegericht entschieden hat.
MIt freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Klaus Wille